Gültigkeit des Einspruchs bei vorzeitigem Einblick in die Wählerliste
Wann ist ein Einspruch gültig? Unser Betriebsrat hat sich vorzeitig Zugriff und Einblick auf die Wählerliste verschafft, die noch nicht öffentlich ausgehängt wurde (Wahlauschreiben noch nicht erfolgt). Diese Liste war noch nicht vollständig, aber wir müssen trotzdem vermuten, dass die Person im Hintergrund mit dieser Liste arbeitet.
Was können wir tun? Sind Einsprüche, die auf Vorkenntnis der Liste beruhen gültig?
Wir sind dankbar für jeden Rat! Der Wahlvorstand
Community-Antworten (1)
05.04.2006 um 21:03 Uhr
mausi54, ich frage am besten erst gar nicht, auf welche Art und Weise sich Euer BR Zugriff verschafft hat.
Aber warum sollte ein möglicher Einspruch gegen die Wählerliste anders gehandhabt werden? Die Widerspruchsgründe können doch aufgrund der Vorkenntnis nicht anders sein.
Da bleibt mal ganz cool und passt in Zukunft besser auf Eure Unterlagen auf!
Gruß Fayence
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