Erstellt am 05.04.2006 um 17:48 Uhr von Mona-Lisa
hallo Strahlemann,
gib mal bei "Stichwort oder Problem suchen", das Stichwort "Schweigepflicht"
ein, da findest du mit Sicherheit, was du suchst.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 05.04.2006 um 17:50 Uhr von Sonja
Warum gleich volle Breitseite? Ihr müsst doch die nächsten vier Jahre zusammenarbeiten. Sprech doch erst einmal mit dem Kollegen.
Erklär ihm doch einfach das es verschiedenen Verschwiegenheitspflichten für Betriebsratsmitglieder gibt
1. vereinbarte, d.h. vom Betriebsrat beschlossene Pflichten zur Verschwiegenheit
2. gesetzlich geregelte Pflichten zur Verschwiegenheit.
Dazu gehören:
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( BetrVG § 79)
- Personalangelegenheiten ( BetrVG §§ 99 Abs. 1 Satz 3 und 102 Abs. 2 Satz 5)
- Beiziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden (BetrVG §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1)
Wirtschaftsausschuß (§ 107 Abs. 3 Satz 4)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt grundsätzlich nur gegenüber Dritten, nicht gegenüber anderen Betriebsatsmitgliedern. Ausnahme: §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 (Arbeitnehmerbeschwerden).
Erstellt am 06.04.2006 um 11:08 Uhr von Strahlemann
Erst mal danke. Aber Ihr habt da was Mißverstanden- wir wollen natürlich nicht gleich mit Ausschluß aus dem Betriebsrat loslegen, sondern uns eher informieren, ob es den überhaubt eine möglichkeit gib, wenn es keine Einsicht des Kolegen gibt.