Erstellt am 15.05.2018 um 18:18 Uhr von celestro
Der AG ist nicht verpflichtet, Euch über die Nichtausführung zu unterrichten. Zum guten Ton würde es aber sicherlich gehören.
Erstellt am 15.05.2018 um 19:21 Uhr von Ernsthaft
Sorry Celestro, aber wie geht das jetzt mit einer auch nur halbwegs vernünftigen Betriebsratsarbeit konform?
Da Einstellungen, Beförderungen, Umsetzungen oder gar Kündigungen, die eine Anhörung nach § 99, 100 und 102 BetrVG auslösen, auch immer Teil einer betrieblichen Personalplanung sind - auch dann, wenn es im Ergebnis nicht umgesetzt wird - und der Gesetzgeber den AG zu einer umfassenden Unterrichtung über die gesamte betriebliche Personalplanung verpflichtet (§ 92 BetrVG), ist er auch hier nicht nur im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG), sondern besonders aufgrund der §§ 75, 80, 90 und 92 BetrVG, zu einer zeitnahen Information verpflichtet.
Wenn hiermit ev. auch noch div. Umstrukturierungen verbunden sein könnten und div. Bildungsmaßnahmen auch nur am Rande tangiert werden, entsteht auch hier ein Beteiligungsrecht des BR zumindest in der Form einer Information.
Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass alle Punkte die direkt oder auch indirekt die Belegschaft oder einen Teil von ihr tangiert, mindestens einer Informationspflicht unterliegt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich gerade hier, ev. bestehende Zweifel in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Erstellt am 15.05.2018 um 20:49 Uhr von Coworker
Hallo Ernsthaft,
Vielen Dank für diese Antwort.
Allerdings behauptet unser Arbeitgeber (Matrix-Unternehmen mit ausländischer Mutter), dass er keine Personalplanung hätte. Wir sind über 1200 Mitarbeiter an unserem Standort. Die Personalplanung wird aber nicht für Deutschland gemacht, sondern auf Abteilungsebene und die Verantwortlichen für die Personalplanung sitzen dann häufig im Ausland.