Schwerbehindertenvertretung - wie weit geht das Teilnahmerecht bei den BR-Sitzungen?
Mal keine Frage zur BR-Wahl, unsere Schwerbehindertenvertretung nimmt an jeder BR-Sitzung teil, was ja auch das Gesetz so vorsieht. Diese Vertreterin nimmt aber fast wie ein Mitglied des Gremiums zu allen anstehenden Tagesordnungspunkte Stellung, und besteht auch auf die Protokolle der Sitzung. Meiner Meinung nach darf sie aber nur an den Sitzungen teilnehmen aber nur zu dem TOP Schwerbehindertenvertretung ihre Meinung ins Spiel bringen. Ebenfalls bin ich der Meinung daß sie kein Anrecht auf ein komplettes Protokoll der Sitzung hat, im Höchstfall zu dem Tagesordnungspunkt was die Schwerbehinderungsvertretung betrifft. Sie bringt immer Unruhe in das Gremium und nimmt wechselweise Partei ein. Wie sieht die Gesetzeslage zur Teilnahme und zu den Protokollen aus? Bedanke mich für Eure Meinung
Community-Antworten (4)
05.04.2006 um 01:09 Uhr
Die Schwerbehindertenvertretung kann tatsächlich beratend an der gesamten Sitzung beratend teilnehmen, da grundsätzlich zu jedem TOP Interessen der Schwerbehinderten betroffen sein können. Im Rahmen dieser Teilnahme kann sie natürlich auch "meinungsbildend" wirken. Allerdings ist sie nicht stimmberechtigt.
Den Anspruch auf das Protokoll sehe ich allerdings auch nicht, soweit bei Euch das Protokoll in Kopie an alle verteilt wird. Ihr könnt sie ja auf die reine Einsichtnahme verweisen.
Im Übrigen ist der BR-Vorsitzende "Herr der Geschäftführung", und somit durchaus in der Lage der Schwerb-Vertretung das Wort zu entziehen, soweit sie sachfremd an der Beratung teilnimmt, denn das Beratungsrecht beschränkt sich tatsächlich auf die Angelegenheiten der Schwerbehinderten.
11.05.2006 um 22:15 Uhr
Das beratende Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an BR-Sitzungen ist kraft Gesetzes umfassend und nicht "beschränkt" auf Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Der PR-Vorsitzende darf der SBV demnach nicht das Wort entziehen, wenn er (aus seiner Sicht) meint, dass es sich bei dem Beratungsgegenstand nicht um eine schwerbehindertenrechtliche Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch IX handelt, da es wegen des unbeschränkten beratenden Teilnahmerechts der SBV darauf rechtlich überhaupt nicht ankommt.
Nachzulesen in den Gesetzesmaterialien zu § 95 Abs. 4 SGB IX sowie im amtlichen Fachlexikon Behinderung & Beruf 2005 unter www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht
11.05.2006 um 22:32 Uhr
@Wolfgang E., Jürgen und andere Habt Ihr eigentlich ein Meldesystem, das Euch meldet wenn irgendwie SGB IX, SBV betroffen sein könnte? Wahnsinn!
Dieses Sozialportal...tse
03.11.2006 um 17:45 Uhr
Ja, das „Meldesystem“ ist die SBV, die darauf besonders geschult bzw sensibilisiert wird, welche Maßnahmen sich in welchem Umfang auf die unterschiedlichsten Behinderungsarten mit welcher Intensität auswirken, angefangen von „Aufzug“ bei Rollstuhlfahrern, „Beleuchtung“ sowie „Barrierefreiheit“ bei Sehgeschädigten, „Chronische Erkrankungen“ in unterschiedlicher Intensität bzw. Kombination usw. www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-87/i.html
Es gehört zu den elementaren Amtspflichten der Vertrauenspersonen, sich schwerbehindertenrechtlich schulen zu lassen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich bestimmt, dass es bei der beratenden Teilnahme der SBV gerade nicht darauf ankommt, ob durch Tagesordnungspunkte aus der Sicht irgend eines Beteiligten Belange schwerbehinderter Beschäftigter im rechtlichen oder tatsächlichen Sinne berührt sein können oder nicht.
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