Erstellt am 02.04.2006 um 12:31 Uhr von Mona-Lisa
hallo Suko,
sehr schön nachzulesen im § 38 Abs. 85 - 88 BetrVG
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 02.04.2006 um 16:12 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
der § 38 hat doch nur 4 Absätze...
Erstellt am 02.04.2006 um 16:46 Uhr von Fayence
Ramses II,
bevor es Dich wieder innerlich zerreißt...
Ein Teelöffel gutes Olivenöl soll Wunder wirken. :-)
Erstellt am 02.04.2006 um 16:49 Uhr von Mona-Lisa
@Ramses II
gut aufgepasst! Hast deinen Beobachtungsposten noch nicht verlassen?
@Suko
damit Ramses II wieder besser schlafen kann:
§ 38 Abs. III, Rn. 85 - 88 BetrVG-Fitting
"Grins" Mona-Lisa
Erstellt am 02.04.2006 um 16:50 Uhr von Kölner
W-j-l ist in diesem fred doch noch gar nicht erschienen.
Ich hätte dann auch eher auf Rizinus gewettet...
Und der § 38 BetrVG bei Mona-Lisa geht halt bis an die Grenzen der Zählbarkeit!
PS: Mona-Lisa, eigentlich fehlt mir ja jetzt noch die Auflage vom Fittich; 23 oder nur 22?
Erstellt am 02.04.2006 um 17:32 Uhr von Suko
Hallo Ihr Beiden,
ist ja toll, dass Ihr Euch sooo lieb habt und sogar geheime Kochrezept über dieses Forum austauscht. Aber kann mir nun einer sagen was - in wo auch immer- konkret darin steht.
Unser Problem ist: wir wollen diesen Verkäufer als freigestelltes Mitglied in den BR haben, er sich aber nicht entschlissen kann, weil nach seiner Ansicht die Bezahlung nicht eindeutig geregelt ist.
Gruss
Suko
Erstellt am 02.04.2006 um 17:49 Uhr von Ramses II
In §§ 37 und 38 BetrVG ist das eindeutig geregelt. Dem AN dürfen keine Einbußen entstehen.
In der Praxis ist es aber oftmals schwierig die Werte zu ermitteln. Bei provisionsabhängigen AN greift man im Allgemeinen zu Vergleichsgruppen. Wenn allerdings der freizustellende BR bisher der beste unter den Verkäufern war, dann könnte es schwierig werden einen passenden Wert zu bestimmen. Das Problem besteht aber auch schon ohne generelle Freistellung.
Erstellt am 02.04.2006 um 17:50 Uhr von Ramses II
@Fayence:
Danke! Aber ich habe mich heute schon rasiert!
Erstellt am 02.04.2006 um 21:38 Uhr von Fayence
Hallo Suko,
keine Sorge, es folgt kein Kochrezept!
Falls Euer Verkäufer im Außendienst tätig sein sollte, kann ich mit folgender Quelle dienen: Rechtsfragen im angestellten Außendienst, Rieder
Nach dem §37 Abs. 2 zugrundeliegenden Lohnausfallprinzip ist ein BR-Mitglied so zu stellen, als hätte es gearbeitet. Es sind daher fortzuzahlen: Nebenbezüge, allgemeine Zuwendungen, Prämien und Provisionen nach dem bisher erlangten Durchschnittsverdienst.
Bei neuen Zusatzleistungen kann nicht auf den bisherigen Durchschnitt des Betroffenen abgestellt werden. Deshalb ist auf den Durchschnitt der von vergleichbaren Arbeitnehmern erlangten Zusatzleistung abzustellen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 02.04.2006 um 22:51 Uhr von Suko
Danke für Eure Hilfe,
der Tip bei Rieder nachzuschauen ist sehr hilfreich. Der §37 alleine konnte unseren Kollegen bisher nicht überzeugen.
Auch der AG wollte bisher nicht eindeutig Stellung beziehen.
Gruss
Suko