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Wie wird die Bezahlung eines Verkäufers in der Freistellung berechnet?

S
Suko
Jan 2018 bearbeitet

Für unseren Betriebsrat soll ein Verkäufer freigestellt werden. Sein Einkommen setzt sich aus einem Festgehalt und Provisionen zusammen.

Wird für die Freistellungszeit eine Durchschnittsbetrachtung der letzten Jahre gemacht oder wird nur das Grundgehalt bezahlt?

Gibt es eine grundsätzliche Regelung.

3.325010

Community-Antworten (10)

M
Mona-Lisa

02.04.2006 um 14:31 Uhr

hallo Suko, sehr schön nachzulesen im § 38 Abs. 85 - 88 BetrVG Gruss Mona-Lisa

RI
Ramses II

02.04.2006 um 18:12 Uhr

Mona-Lisa,

der § 38 hat doch nur 4 Absätze...

F
Fayence

02.04.2006 um 18:46 Uhr

Ramses II, bevor es Dich wieder innerlich zerreißt... Ein Teelöffel gutes Olivenöl soll Wunder wirken. :-)

M
Mona-Lisa

02.04.2006 um 18:49 Uhr

@Ramses II gut aufgepasst! Hast deinen Beobachtungsposten noch nicht verlassen? @Suko damit Ramses II wieder besser schlafen kann: § 38 Abs. III, Rn. 85 - 88 BetrVG-Fitting "Grins" Mona-Lisa

K
Kölner

02.04.2006 um 18:50 Uhr

W-j-l ist in diesem fred doch noch gar nicht erschienen. Ich hätte dann auch eher auf Rizinus gewettet...

Und der § 38 BetrVG bei Mona-Lisa geht halt bis an die Grenzen der Zählbarkeit!

PS: Mona-Lisa, eigentlich fehlt mir ja jetzt noch die Auflage vom Fittich; 23 oder nur 22?

S
Suko

02.04.2006 um 19:32 Uhr

Hallo Ihr Beiden, ist ja toll, dass Ihr Euch sooo lieb habt und sogar geheime Kochrezept über dieses Forum austauscht. Aber kann mir nun einer sagen was - in wo auch immer- konkret darin steht.

Unser Problem ist: wir wollen diesen Verkäufer als freigestelltes Mitglied in den BR haben, er sich aber nicht entschlissen kann, weil nach seiner Ansicht die Bezahlung nicht eindeutig geregelt ist.

Gruss Suko

RI
Ramses II

02.04.2006 um 19:49 Uhr

In §§ 37 und 38 BetrVG ist das eindeutig geregelt. Dem AN dürfen keine Einbußen entstehen.

In der Praxis ist es aber oftmals schwierig die Werte zu ermitteln. Bei provisionsabhängigen AN greift man im Allgemeinen zu Vergleichsgruppen. Wenn allerdings der freizustellende BR bisher der beste unter den Verkäufern war, dann könnte es schwierig werden einen passenden Wert zu bestimmen. Das Problem besteht aber auch schon ohne generelle Freistellung.

RI
Ramses II

02.04.2006 um 19:50 Uhr

@Fayence:

Danke! Aber ich habe mich heute schon rasiert!

F
Fayence

02.04.2006 um 23:38 Uhr

Hallo Suko, keine Sorge, es folgt kein Kochrezept! Falls Euer Verkäufer im Außendienst tätig sein sollte, kann ich mit folgender Quelle dienen: Rechtsfragen im angestellten Außendienst, Rieder

Nach dem §37 Abs. 2 zugrundeliegenden Lohnausfallprinzip ist ein BR-Mitglied so zu stellen, als hätte es gearbeitet. Es sind daher fortzuzahlen: Nebenbezüge, allgemeine Zuwendungen, Prämien und Provisionen nach dem bisher erlangten Durchschnittsverdienst.

Bei neuen Zusatzleistungen kann nicht auf den bisherigen Durchschnitt des Betroffenen abgestellt werden. Deshalb ist auf den Durchschnitt der von vergleichbaren Arbeitnehmern erlangten Zusatzleistung abzustellen.

Gruß Fayence

S
Suko

03.04.2006 um 00:51 Uhr

Danke für Eure Hilfe,

der Tip bei Rieder nachzuschauen ist sehr hilfreich. Der §37 alleine konnte unseren Kollegen bisher nicht überzeugen.

Auch der AG wollte bisher nicht eindeutig Stellung beziehen.

Gruss Suko

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