Erstellt am 01.04.2006 um 21:03 Uhr von Kölner
Erstellt am 01.04.2006 um 21:28 Uhr von w-j-l
aus §37(6) BetrVG:
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Klartext:
Ihr könnt natürlich versuchen, euren Beschluss durchzusetzen. Der AG ist im Zugzwang. Er muss die E-Stelle anrufen.
Probleme kann es damit geben, dass der AG euer BR-Mitglied zwar reisen läßt, dann aber die Reisekosten nicht bezahlt. Das ist oft die Methode, wenn der AG zwar nicht einverstanden ist, aber auch keine E-Stelle anruft. Dann gibt es ggf. Probleme die Kostentragung durchzusetzen.