Erstellt am 31.03.2006 um 19:54 Uhr von Kölner
Wenn AN und AG tarifgebunden sind (also Mitglied in den Tarifvertragsparteien, Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband sind), gelten die kürzeren Kündigungszeiten.
Erstellt am 31.03.2006 um 21:43 Uhr von Fayence
Kölner,
was ist, wenn dieser Arbeitsvertrag auch schon 20 Jahre alt ist und zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als weder AG & AN tarifgebunden waren?
Ich würde denken, dass hier generell nach dem "Günstigkeitsprinzip" verfahren werden müsste und die 7 Monate gelten.
Kenne mich mit Tarifrecht aber nicht aus!
Gruß
Fayence
Erstellt am 31.03.2006 um 21:46 Uhr von Kölner
Die Annahme des TV's durch die Tarifvertragsparteien und die konkludente Handlung reicht aus.
Erstellt am 31.03.2006 um 21:48 Uhr von Ramses II
Fayence,
guckst Du hier:
BGB § 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
(...)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, (...)
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich (...)
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (...)
Erstellt am 31.03.2006 um 21:57 Uhr von Kölner
Erstellt am 31.03.2006 um 22:49 Uhr von Fayence
Irgendwie stehe ich auf der Leitung. Habe den 622 BGB vorher auch noch mal gelesen.
Einzelvertraglich steht nichts drin von Tarif, wie es denn nu? Wenn eine Tarifbindung beider Parteien z.B. erst nach Vertragsabschluss zustande gekommen ist.
Ich tendiere noch immer zu den 7 Monaten -auch mit etwaiger nachträglicher Tarifbindung-.
Erstellt am 31.03.2006 um 22:58 Uhr von Kölner
Kommentar zu § 622 Abs. 4...
..."[...] wenn TV vereinbart ist, hat mit seiner Erklärung und seiner Anwendung auch die tarifvertragliche Kündigungsfrist Wirkung [...]".
Jaja...das dispositive Recht...
Erstellt am 31.03.2006 um 23:18 Uhr von Fayence
Vor allem DIS...
Ich sage jetzt besser gute Nacht!