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Schadensersatz für gestohlenes Diensthandy

B
Bunkfred
Jan 2018 bearbeitet

Einigen Mitarbeitern (z.B. Bauleitern) in unserer Firma wurden Diensthandys zur Verfügung gestellt. Jetzt ist einem Bauleiter sein Handy gestohlen worden, allerdings außerhalb der Arbeitszeit, nämlich im Urlaub. Die Firma hat nun die Kosten für das Handy von seinem Gehalt abgezogen (ca. 240 Euro). Ist das rechtens? Es gibt übrigens keine innerbetrieblichen Regelungen zu dieser Problematik.

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Community-Antworten (12)

V
viktor

31.03.2006 um 14:59 Uhr

was nimmt der Kollege denn das Handy mit in den Urlaub?

Da kann man eine gewise Fahrlässigkeit erkennen.

B
Bunkfred

31.03.2006 um 15:08 Uhr

0h, Handys können aber auch in Deutschland stets und ständig entwendet werden... Fahrlässigkeit war jedenfalls nicht zu erkennen.

K
Kölner

31.03.2006 um 15:11 Uhr

Es ist aber nunmal im Urlaub abhanden gekommen, ne?

B
Bunkfred

31.03.2006 um 15:15 Uhr

Also, wenn ich mal zusammenfassen darf: Ihr wißt also auch nicht, ob es gerechtfertigt ist, daß Geld vom Gehalt einzubehalten...

V
viktor

31.03.2006 um 15:17 Uhr

schon schon ....

wenn ich in Ausübung meiner täglichen Arbeit (und aus meiner Sicht auch auf dem Weg zu und von dieser) ein Diensthandy bei mir tragen muss, würde ich es auch dem unternehmerischen Risiko anlasten, wenn es weg ist.

Aber Arbeitsmittel im Urlaub herumtragen ist eben etwas anderes; es sei denn, der AG wollte, das der AN ständig erreichbar ist.

K
Kölner

31.03.2006 um 15:24 Uhr

Genau so... Verhindern kann man so etwas, wenn die Spielregeln VORHER geregelt werden. Z.B. das Diensthandy nach Arbeitsende im Betrieb zu lassen, von selbigem nicht zu telefonieren (auch wenn der AG das duldet).

@Viktor Bist Du jetzt wieder da?

B
Bunkfred

31.03.2006 um 15:31 Uhr

Na, die Spielregeln waren nunmal nicht vorher geklärt... Bei Bauleitern ist es im allgemeinen so üblich, daß sie ihre Diensthandys auch nach Feierabend an lassen wegen der Erreichbarkeit. 0ffiziell wird eine ständige Erreichbarkeit nicht verlangt, aber gern gesehen.

K
Kölner

31.03.2006 um 15:50 Uhr

Ja mit so einer Aussage würde ich als BR mal ordentlich auf den Putz hauen und zügig entsprechende Regelungsabsprachen treffen. Für den Kollegen würde ich den § 619a BGB mal raussuchen.

Übrigens - altes ÖTV Sprichwort: Von Menschen, die sich für unentbehrlich hielten sind die Friedhöfe voll!

RI
Ramses II

31.03.2006 um 16:09 Uhr

Kölner,

eine Regelungsabrede würde hier dem AN ja wohl auch nur wenig helfen...

Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit.

  • Grobe Fahrlässigkeit (bzw. Vorsatz): Volle Haftung
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Anteilige Haftung
  • Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung

Da wir nicht wissen wie das Handy abhanden gekommen is´t, kann hier auch niemand beurteilen ob sich der AG richtig verhalten hat. Es ist nunmal etwas anderes, ob das Handy in einem türkischen Basar auf den Tresen gelegt wurde um besser die Auslagen durchstöbern zu können, oder ob es im Hotelsafe des Adlon verwahrt war als dieser von marodierenden osteuropäischen Banden mittels mehrerer Tonnen Sempex in die Luft gesprengt wurde.

K
Kölner

31.03.2006 um 16:10 Uhr

Stimmt...ich vergass, ich bin einsichtig! Danke.

Aber ich könnte mal auf der Arbeit nachfragen, ob dort ein solches Handy gesehen wurde.

B
Bunkfred

04.04.2006 um 10:09 Uhr

Erstmal vielen Dank an die an der Diskussion beteiligten!

Du Ramses, das mit dem Grad der Fahrlässigkeit ist ein guter Ansatz... denke ich. Aber kannst du mir auch sagen, wo das schwarz auf weiß möglichst offiziell geschrieben steht, damit ich was in der Hand habe, wenn ich zum Buchhalter gehe? Bei Buchhaltern bringt das immer den größten Erfolg... bei unserem wenigstens.

Vielen Dank!

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