Erstellt am 31.03.2006 um 09:41 Uhr von DocPille
Hallo,vielleicht hilft das weiter:
Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis
BAG vom 17.08.2005 – 7 AZR 553/04
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden.
Das heisst schriftlich beim AG die Weiterbeschäftigung verlangen.
Erstellt am 03.04.2006 um 11:59 Uhr von Pandinusxs
Kann mich DocPille nur anschliessen. Auf jeden Fall einen schriftlichen Antrag auf Übernahme stellen.
Wenn dir der AG innerhalb drei Monaten vor dem letzten Teil der AP mitteilt (schriftlich) dass er dich nicht übernehmen kann ist das eigentlich rechtsgültig. Wenn aber andere übernommen werden, kann man das in Frage stellen. Da spielen dann verscheidene Faktoren eine Rolle. Außerdem hast du das Recht auf eine unbefristete Übernahme.
Lg, Pan