Erstellt am 09.05.2018 um 09:47 Uhr von kratzbürste
Eine spannende Frage, mit vielschichtigen Aspekten. Z.B. fällt der Arbeitsplatz ja offenbar nicht weg. Oder - kann der Kollege überhaupt wegen § 15 KSchG in diesem Fall gekündigt werden usw.
Da sollte der Kollege sich gut anwaltlich beraten lassen.
Erstellt am 09.05.2018 um 10:24 Uhr von Pjöööng
Durch das BR-Amt ändert sich die Kündigungsfrist nicht!
BRM stehen allerdings unter Kündigungsschutz, bis max. 1 Jahr nach Amtsende. Dieser Kündigungsschutz wirkt aber nicht wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die Kündigung hat. Betriebsschließung ist meines Wissens als wichtiger Grund anerkannt.
Sollte der alte Arbeitgeber Insolvenz anmelden, so kann sich die Kündigungsfrist sogar verkürzen.
Erstellt am 09.05.2018 um 11:18 Uhr von Catweazle
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich. Wohl aber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist. Keine Arbeit ist ein wichtiger Grund. Die soziale Auslauffrist ist genauso lang wie die normale Kündigungsfrist.
Erstellt am 09.05.2018 um 11:41 Uhr von Pjöööng
Noch als Ergänzung: Möglicherweise kann der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist an den anderen Betrieb ausleihen, oder ihm Arbeiten für den anderen Betrieb zuweisen.
Erstellt am 09.05.2018 um 13:13 Uhr von Snooker79
Ich habe dazu folgendes gelesen und stelle fest, der Mitarbeiter muss außerordentlich gekündigt werden, wie ihr richtig sagt und seine Kündigungsfrist ist nicht die normale, sondern die verlängerte von einem Jahr durch seine BR Tätigkeit.
Ausschluss der ordentlichen Kündigung in § 15 Abs. 1 KSchG.
Außerordentliche Kündigung eines BR-Mitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und der BR der Kündigung zugestimmt oder das Arbeitsgericht seine Zustimmung ersetzt hat (§ 103 Abs. 1und 2 BetrVG).
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt, ist nicht darauf abzustellen, ob dem ArbG die Weiterbeschäftigung des BR-Mitglieds bis zum Auslaufen seines Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, sondern darauf, ob dies bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist der Fall ist.
Dies gilt, obwohl der ArbG zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gar nicht kündigen darf. Das ist eine deutliche Erschwerung der verhaltensbedingten Kündigungsmöglichkeit gegenüber BR-Mitgliedern im Vergleich zu ordentlich kündbaren ArbN, aber gem. § 15 Abs. 1 KSchG gesetzlich so gewollt.
Aus diesem Grunde ist auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Länge der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber BR-Mitgliedern unzulässig; eine solche Kündigung käme nämlich einer (unzulässigen) ordentlichen Kündigung sehr nahe.
Ps: ob er ihn nun bezahlt freistellt oder verleiht, ist dann die Frage.
Erstellt am 09.05.2018 um 16:03 Uhr von Pjöööng
Snooker79, wenn man schon wild aus dem Netz kopiert, dann sollte man ja wenigstens seine Quelle nennen!
Hättest Du Deine vermutliche Quelle (http://www.iww.de/aa/archiv/betriebsrat-auslauffrist-als-koenigsweg-wie-kann-der-arbeitgeber-betriebsratsmitgliedern-kuendigen-f4834) sorgfältig gelesen, dann hättest Du sie zum Einen vielleicht sogar verstanden und zum Anderen festgestellt dass sie für den hier diskutierten Sachverhalt völlig irrelevant ist!
Erstellt am 09.05.2018 um 18:06 Uhr von Snooker79
Pjöööng
Eigentlich ist es die logische Schlussfolgerung.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich, aber eine außerordentliche aus wichtigem Grund.
Und auf die Frage, welche Kündigungsfrist bei einem Betriebsratsmitglied zählt, wenn er außerordentlich gekündigt wird, gibt der kopierte Text doch eine klare Antwort.
Erstellt am 09.05.2018 um 18:19 Uhr von Ernsthaft
Unter Umständen (Grenzfall) wäre auch eine betriebsbedingte Kündigung möglich.
So klar ist die Aussage in dem von dir hier eingestellten Text bei weitem nicht.
Nachstehende Lektüre gibt da schon mehr her!
BAG Urt. v. 26.05.2011, Az.: 8 AZR 18/10 - für alle AN.
Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Widerspruchs über den Übergang.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06 – für BRM
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung; Übernahme eines Sonderkündigungsgeschützten; Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.02.2010, Az.: 2 AZR 656/08 – für BRM
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Stilllegung von Betriebsabteilungen; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung in einer gleichwertigen Stellung (§ 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Erstellt am 09.05.2018 um 18:27 Uhr von Pjöööng
Snooker79,
was Du eine "logische Schlußfolgerung" nennst, zeugt von selektiver Wahrnehmung!
Lies Dir doch einfach mal die Einleitung durch und denk darüber nach:
"Mit Urteil vom 17.1.08 (2 AZR 821/06, Abruf-Nr. 082210) hat das BAG eine langumstrittene Frage im Kündigungsrecht für Betriebsräte (BR) geklärt. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung von BR-Mitgliedern ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 4, 5 KSchG vorliegt. Die Streitfrage war, ob einem BR-Mitglied aus personen- bzw. insbesondere verhaltensbedingten Gründen zumindest außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden kann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, wohl aber diejenigen für eine ordentliche Kündigung, die nach § 15 BetrVG ausgeschlossen ist. "
Und wo Du herauslesen willst, dass "seine Kündigungsfrist ... nicht die normale, sondern die verlängerte von einem Jahr durch seine BR Tätigkeit" ist, ist in keinster Weise nachvollziehbar.