Erstellt am 29.03.2006 um 10:38 Uhr von Mona-Lisa
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden ist und eine Berichtigung nciht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nciht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanngabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Nachzulesen im § 19 (1)(2) BetrVG.
Mona-Lisa
Erstellt am 29.03.2006 um 10:46 Uhr von Norden
Natürlich wäre es möglich weitere Kreuze zu machen. Aber die Stimmauszählung war ja zum Glück öffentlich. Hast jemand den Betrug beobachtet? Nur wilde Vermutungen helfen nicht weiter.
Stimmte das Ergebnis wenigstens aus Deiner Sicht?
Erstellt am 29.03.2006 um 13:14 Uhr von rainerzwo
Ich weiss aus Erfahrung, dass der Anteil der Wähler, die die Gesamtanzahl der zur Verfügung stehenden Stimmen nicht voll ausnutzt, sehr, sehr klein ist.
Erstellt am 29.03.2006 um 14:12 Uhr von Norden
@ Rainerzwo:
Bei uns haben 45 von 59 People gewählt, im Schnitt kam es auf den Zetteln zu 3,43 Stimmen.
Erstellt am 29.03.2006 um 14:23 Uhr von rainerzwo
@ Norden
ups - so schlechte Kandidaten hattet ihr ;-))
Erstellt am 29.03.2006 um 14:28 Uhr von Norden
@ rainerzwo:
Schlecht will ich nicht sagen. Aber bei 5 BR-Sitzen waren es eh nur 7 Kandidaten, ist nicht gerade prickelig. Teils wurde auch tatktisch gewählt und nur ein Kandidat angekreuzt. Es war auffällig, welche Drei-Stimmen-Kombinationen es gab. Bei uns kamen die Kandidaten aus drei von vier vorhandenen Abteilungen (Redaktion, Anzeigen, Vertrieb, Druckvorstufe). Interessant: Es sind mehr Frauen im Betrieb, so dass es mindestens zwei Männer geben musste - am Ende haben es alle drei aufstellten Männer unter die ersten Fünf geschafft...