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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderung der Wählerliste - ist das auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch möglich?

K
K.Laus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, seit Ende Februar hängt bei uns das Wahlausschreiben mit der Wählerliste aus. Die Frist zum Einspruch gegen diese ist am 14.03.06 abgelaufen. Nun hat sich gestern ein Kollege bei mir gemeldet, der zwar bei einem Tochterunternehmen von uns angestellt ist, aber seit knapp einem halben Jahr in unserem Unternehmen eingesetzt wird und auch von unseren Vorgesetzten die Arbeit zugewiesen bekommt. Der Kollege hat mich darauf hingewiesen, dass er der Meinung ist, an den Wahlen ein passives Wahlrecht zu haben. Ist dies richtig? Und darf ich als WV den Kollegen nachträglich auf die Wählerliste setzen? Danke für Eure Antworten

4.21007

Community-Antworten (7)

D
DocPille

29.03.2006 um 10:59 Uhr

Hallo,

auf jeden Fall in die Wählerliste nachtragen,das ist bis zum Tage der Wahl möglich. Und wenn er insgesamt die 6Monate Betriebszugehörigkeit hat,dabei zählen Zeiten eines Tochterunternehmens mit,ist er auch wählbar.

RI
Ramses II

29.03.2006 um 11:36 Uhr

Der Kollege darf AUF GAR KEINEN FALL mehr auf die Wählerliste genommen werden!!! Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, der Kollege hat offensichtlich keinen Einspruch eingelegt. Jetzt darf die Wählerliste nicht mehr willkürlich verändert werden.

Außerdem ist sein Ansinnen doch sowieso PillePalle. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet zeitgleich mit der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis. Selbst wenn Ihr ihn jetzt noch als passiv wahlberechtigt auf die Wählerliste setzen dürftet, könnte ihn doch niemand mehr auf einen Wahlvorschlag aufnehmen.

D
df7fr

29.03.2006 um 12:54 Uhr

was heisst dürftet? ja oder nein? kalt oder heiß? RamsesII???

Das ist schon wichtig für alle die hier lesen!

K
K.Laus

29.03.2006 um 15:01 Uhr

Jetzt bin ich ein bischen verwirrt. Dass der Kollege kein Passives Wahlrecht mehr hat, da die Abgabefrist für Wahlvorschläge bereits abgelaufen ist, verstehe ich. Die Wählerliste ist aber meines Wissens doch eine "lebendige" Liste, die sogar bis zum Wahltag immer wieder bei Veränderungen durch den WV angepasst werden muss.

RI
Ramses II

29.03.2006 um 18:01 Uhr

§ 4(3) der WO: "Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf derEinspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."

Es handelt sich hierbei um keinen Schreibfahler! Es handelt sich hierbei um keine Offenbare Unrichtigkeit! Es handelt sich hierbei um keinen rechtzeitig eingelegten Einspruch! Es handelt sich um keinen Eintritt in den Betrieb! Es handelt sich um kein Ausscheiden aus dem Betrieb!

Abgesehen davon vermute ich dass dieser Kollege definitiv kein Wahlrecht hat.

D
DocPille

29.03.2006 um 18:56 Uhr

Meiner Meinung nach handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Wenn der WV den MA bei erstellen der Wählerliste übersehen hat,und es dann korrigiert,kann das doch kein Fehler sein.

RI
Ramses II

29.03.2006 um 19:22 Uhr

"Offensichtlich unrichtig"? Anscheinend nicht, sonst würde K.Laus nicht nachfragen ob das richtig ist dass dieser Kollege wahlberechtigt ist...

Eine offensichtliche Unrichtigkeit wäre wenn z.B. ein Verstorbener auf der Wählerliste aufgeführt war.

Tilmann Anuschek schreibt hierzu:

"Die Pflicht, das Wählerverzeichnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, kann es aber nicht rechtfertigen, im Wege der Korrektur der bisherigen Bewertung Beschäftigte auf die Liste zu setzten, die bisher nicht darauf standen, oder Beschäftigte zu streichen, die bisher auf der Liste aufgeführt waren. Die Bewertungsprobleme sind beim Erstellen des Wählerverzeichnisses zu lösen; der Wahlvorstand kann nicht ohne einen rechtzeitigen Einspruch von sich aus die Liste wegen einer geänderten Bewertung abändern;(113) ohne Einspruch darf das Wählerverzeichnis nur in Hinblick auf neu eingetretene Veränderungen fortgeschrieben werden.

– Sollte der Wahlvorstand tatsächlich zu der Einsicht gelangen, dass das von ihm beschlossene Wählerverzeichnis in Bezug auf die vorhandene Belegschaft falsch ist, soll er nach BAG die Wahl abbrechen und eine neue Wahl durch ein erneutes Wahlausschreiben in Gang bringen.

(113) BAG 27.01.1993 – 7 ABR 37/92 – BAGE 72, 161 = AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952 = NZA 1993, 949 = DB 1993, 2030 = SAE 1995, 269."

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