Erstellt am 27.03.2006 um 13:58 Uhr von Pit
§ 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz (vormals § 3a ArbStättV)
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Erstellt am 27.03.2006 um 14:02 Uhr von Pit
Normadressat der Arbeitsstättenverordnung ist zunächst der Arbeitgeber (Unternehmer, Dienststellenleiter usw.). Die Einführung von Rauchverboten im Betrieb ist jedoch eingeschränkt mitbestimmungspflichtig gemäß Betriebsverfassungsgesetz. Eingeschränkt deshalb, weil die Vorschrift der Arbeitsstättenverordnung eindeutig einen wirksamen Nichtraucherschutz fordert, so dass sich Gestaltungs- und Mitsprachespielräume des Betriebsrates auf Fragen der konkreten betrieblichen Umsetzung beziehen. Doch auch weiteren betrieblichen Akteuren kommen wichtige Funktionen bei der Realisierung der neuen Gesetzesnorm zu: Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sind es zum Beispiel, den Arbeitgeber in Fragen des Gesundheitsschutzes, und damit auch des Nichtraucherschutzes zu beraten. Die Arbeitnehmer selbst sind im Rahmen der Unterweisungsverpflichtung über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, und über Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.
Erstellt am 27.03.2006 um 14:11 Uhr von Mona-Lisa
hallo skorpion,
dieses Problem, das immer wieder mit sehr viel Ärger verbunden ist, haben wir mit einer Betriebsvereinbarung in den Griff bekommen.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 27.03.2006 um 14:19 Uhr von Pit
Erstellt am 27.03.2006 um 17:17 Uhr von Akira
hallo skorpion
Schaue Dir bitte folgendes an.
http:www.ra-kotz.de/rauchen2.htm
Hat uns entscheidend geholfen.