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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pausenraum für Nichtraucher - was machen Raucher die ohne Pause arbeiten müssen?

C
Conny
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen!Suche das Gesetz wo der Arbeitgeber verpflichtet ist einen Pausenraum( abgeschlossen) für Nichtraucher zu stellen. Der jetzige Pausenraum,der auch der einzige im Betrieb ist, war bisher immer den Rauchern gewidmet. Jetzt muss der AG den Nichtrauchern einen stellen ab 01.01.06. Die Raucher sollen vor der Tür rauchen. Und noch etwas" Was sollen Raucher tun die 6 Stunden arbeiten und keine Pause haben" ? Kann mir jemand Tipps geben? Ist zur Zeit grosse Debatte in unserem Betrieb, weil PDL dies grundsätzlich verbietet bei denen die ohne Pause arbeiten müssen. Sind eine Pflegeeinrichtung. Bin BR-Vorsitzende und kann mich vor Beschwerden kaum retten. Danke im voraus. Conny

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Community-Antworten (4)

P
packer

17.11.2005 um 19:14 Uhr

hi conny,

nach dem unten aufgeführten urteil des LAG der § 87 BetrVG...

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisations- und Fürsorgepflicht nicht nur gehalten, die Arbeitsräume und Arbeitsgeräte in zumutbarem Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten. Er muss aufgrund seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern in zumutbarem Rahmen auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmer des Betriebs gegen von anderen Mitarbeitern ausgehende oder doch ernsthaft zu besorgende Gefahren für Leib und Gesundheit geschützt werden. Zu den danach u. U. gebotenen Schutzmaßnahmen kann auch ein zur Abwendung nennenswerter Gesundheitsgefahren gebotener Schutz gegen „Passivrauchen“ gehören. Soweit der Erlass eines Rauchverbots nicht ausnahmsweise eine arbeitsnotwendige Maßnahme darstellt, ist der Arbeitgeber in Betrieben, für die ein Betriebsrat errichtet ist, nicht berechtigt, einseitig ein Verbot normalen Tabakrauchens während der Arbeitszeit aus Gründen des Schutzes für Nichtraucher ohne Einwilligung des Betriebsrats anzuordnen. Jeder Arbeitnehmer muss im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaft normale und übliche Beeinträchtigungen, wie sie das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer größeren Anzahl von Menschen unterschiedlicher Art mehr oder minder unvermeidlich mit sich bringen, hinnehmen. Es ist Aufgabe der betriebsverfassungsrechtlichen Organe, einen angemessenen Ausgleich unterschiedlicher Wünsche und Belange innerhalb der Belegschaft durch kollektive Regelungen zu gewährleisten. Übertriebene Rechthaberei und Intoleranz haben dabei gegenüber dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit zurückzutreten, das auch im Verhältnis der Mitarbeiter untereinander gilt. LAG München 27.11.1990 – 2 Sa 542/90 = BB 1991, 624 = NZA 1991, 521

is nur LAG aber ich finde es schlüßig...

Gruß, Packer

C
Conny

17.11.2005 um 19:30 Uhr

Danke Packer, muss es mir erst genau zergehen lassen Conny

A
Akira

20.11.2005 um 22:12 Uhr

Hallo Conny empfehle folgenden link:www.ra-kotz.de/rauchen2.htm hat uns geholfen.

C
Conny

21.11.2005 um 11:39 Uhr

Hallo Akira!Danke für Deinen Tipp, hab die Seite gefunden und ausgedruckt,ist sehr hilfreich . Danke Conny

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