Erstellt am 28.03.2006 um 00:27 Uhr von Ramses II
Ein Sozialplan wird (falls er aufgestellt wird) von BR und AG GEMEINSAM aufgestellt.
Erstellt am 28.03.2006 um 10:50 Uhr von Angi1
Hallo skyper,
ein Sozialplan muß nur bei Betriebsänderungen siehe dazu § 111 und §112 BetrVG erstellt werden oder
bei Personalabbau nach § 112a BetrVG.
Bitte schau dort nach, ob dies für Euch zutrifft.
MfG
Angi1
Erstellt am 07.04.2006 um 13:59 Uhr von rj05
Aus deiner Schilderung geht nicht viel hervor, aber ich versuche es trotzdem:
Vor dem Sozialplan kommt erstmal die Betriebsänderung (§111 BetrVG), die der Arbeitgeber (wenn mehr als 20 MA) mit dem Betriebsrat zu beraten hat.
Wenn Ihr darüber beraten habt und eine Betriebsänderung vorliegt, dann schreibt dieses in einem Interessenausgleich nieder. Falls Eure Betriebsänderung „nur“ in der Entlassung von MA besteht, dann schaut ob ihr über die Zahlenstaffel des 112a BetrVG den Sozialplan erzwingen könnt.
Ansonsten müsst ihr in das Kündigungsschutzgesetz § 17 schauen. Wenn ihr bei Euren Maßnahmen diese Zahlenstaffeln erreicht (nicht nur Kündigungen, sondern von der Maßnahme betreffende MA), dann habt ihr eine Betriebsänderung und der Arbeitgeber muss mit Euch einen Abschluss zum Sozialplan versuchen. Versuchen bedeutet auch, dass wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, das der AG die Einigungsstelle anrufen muss