Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen - gibt es das für MA im Kündigungsschutzverfahren?
Hallo und guten Morgen, habe eine dringende Frage. Ein MA im Kündigungsschutzverfahren, er hat das passive Wahlrecht, ist seit Juni 05 von der Arbeit freigestellt, darf er an einer Betriebsversammlung teilnehmen??? MA ist er nicht. Das Verfahren ist ja im Schweben. Teilnahmeberichtigung an Betriebsversammlungen haben doch aber nur MA des Betriebes??? Gruß Berta
Community-Antworten (6)
24.03.2006 um 09:25 Uhr
Hallo berta, der MA ist immer noch Arbeitnehmer in eurem Betrieb, also kann/darf er an der BVS teilnehmen.
24.03.2006 um 09:33 Uhr
Hallo Pit47, wenn er Arbeitnehmer wäre, hätte er ein aktives Wahlrecht. Hat er aber nicht. Stimmt Deine Antwort so? Nochmals die fragende Berta
24.03.2006 um 09:41 Uhr
Hallo,
da die höchste Kündigungsfrist 7 Monate beträgt und der MA Seit Juni 05 freigestellt ist, ist er auch kein Arbeitnehmer mehr.
Laut Fitting dürfen auf Betriebsversammlungen außer den AN des Betriebes nur mit Einladung des Betriebsrates Gäste teilnehmen.
Ich habe im Fitting zu Wahlwerbung von "im Kündigungsschutzverfahren" befindlichen Wahlkandidaten gelesen, dass diese der Arbeitgeber in den Pausen zum Zwecke der Wahlwerbung in den Betrieb lassen muß.
Ich sage er darf nicht teilnehmen!
MfG Angi1
24.03.2006 um 10:22 Uhr
Hallo zusammen, hier ein Urteil dazu:
Betriebsratswahl Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.
BAG - Urteil vom 10.011.2004 - 7 ABR 12/04
§ 8 BetrVG; § 4 KSchG
Also ist er immer noch Arbeitnehmer des Betriebes.
24.03.2006 um 12:50 Uhr
Hallo pit47,
die wählbarkeit entsteht durch das noch nicht abgeschlossene Kündigungs-schutzverfahren, da er bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb kommt. Wird er als BR gewählt kommt, solange seine Kündigungschutzklage noch nicht abgeschlossen ist, ein Ersatzmitglied in den BR. Gewinnt er ==> wird er BR. Verliert er ==> wird das Ersatzmitglied ordentlicher BR.
Aber er ist deshalb kein Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG da zum jetzigen Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag besteht. Deshalb darf er ja auch nicht wählen.
MfG Angi1
24.03.2006 um 14:09 Uhr
Hallo Angi1, ich gebe mich geschlagen.
Verwandte Themen
Betriebsfrieden: Störung
Hallo, bei uns hat im Jahre WXYZ ein Umstrukturierungsprozess stattgefunden. Im ganzen Jahr WXYZ fand nur eine Betriebsversammlung und zwar vor dem Umstrukturierungsprozess statt. Als ich Mitgli
Betriebsversammlung Teilnehmer Vertreter der GL
Habe ein paar spezielle Fragen zur Betriebsversammlung. Unsere GL hat einen Berater eingestellt. Hätte der Berater das Recht an der BV teilzunehmen. Wenn ja, muss der BR, im Vorfeld, darüber inform
Gesamtschwerbehindertenvertretung und Sitzungsteilnahme
Hallo, folgende Situation: 1. Unternehmen mit mehreren Betrieben; in jedem Betrieb sind Betriebsräte installiert und ein GBR ist vorhanden 2. in nur einem der Betriebe wurde eine SchwBV gewählt,
Teilnahmerecht Betriebsratsmitglieder an Abteilungsversammlung des Arbeitgebers
Hallo zusammen, haben Betriebsratsmitglieder ein Teilnahmerecht? Mutmasslich gehts um einen Betriebsübergang der Abteilung-also nicht (nur) reine Fachthemen. Der BR Vorsitzende wurde auch eingelasen-
Betriebsversammlungen Umfrage.
Hallo liebe Mitstreiter/innen Wir der 5 köpfige BR einer Metallverarbeitenden Firma im südlichen Niedersachen haben ein Problem. Es ist soweit, der Chef macht ernst und hat beim Arbeitsgericht An