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Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen - gibt es das für MA im Kündigungsschutzverfahren?

B
berta
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Morgen, habe eine dringende Frage. Ein MA im Kündigungsschutzverfahren, er hat das passive Wahlrecht, ist seit Juni 05 von der Arbeit freigestellt, darf er an einer Betriebsversammlung teilnehmen??? MA ist er nicht. Das Verfahren ist ja im Schweben. Teilnahmeberichtigung an Betriebsversammlungen haben doch aber nur MA des Betriebes??? Gruß Berta

3.01306

Community-Antworten (6)

P
pit47

24.03.2006 um 09:25 Uhr

Hallo berta, der MA ist immer noch Arbeitnehmer in eurem Betrieb, also kann/darf er an der BVS teilnehmen.

B
berta

24.03.2006 um 09:33 Uhr

Hallo Pit47, wenn er Arbeitnehmer wäre, hätte er ein aktives Wahlrecht. Hat er aber nicht. Stimmt Deine Antwort so? Nochmals die fragende Berta

A
Angi1

24.03.2006 um 09:41 Uhr

Hallo,

da die höchste Kündigungsfrist 7 Monate beträgt und der MA Seit Juni 05 freigestellt ist, ist er auch kein Arbeitnehmer mehr.

Laut Fitting dürfen auf Betriebsversammlungen außer den AN des Betriebes nur mit Einladung des Betriebsrates Gäste teilnehmen.

Ich habe im Fitting zu Wahlwerbung von "im Kündigungsschutzverfahren" befindlichen Wahlkandidaten gelesen, dass diese der Arbeitgeber in den Pausen zum Zwecke der Wahlwerbung in den Betrieb lassen muß.

Ich sage er darf nicht teilnehmen!

MfG Angi1

P
pit47

24.03.2006 um 10:22 Uhr

Hallo zusammen, hier ein Urteil dazu:

Betriebsratswahl Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.

BAG - Urteil vom 10.011.2004 - 7 ABR 12/04

§ 8 BetrVG; § 4 KSchG

Also ist er immer noch Arbeitnehmer des Betriebes.

A
Angi1

24.03.2006 um 12:50 Uhr

Hallo pit47,

die wählbarkeit entsteht durch das noch nicht abgeschlossene Kündigungs-schutzverfahren, da er bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb kommt. Wird er als BR gewählt kommt, solange seine Kündigungschutzklage noch nicht abgeschlossen ist, ein Ersatzmitglied in den BR. Gewinnt er ==> wird er BR. Verliert er ==> wird das Ersatzmitglied ordentlicher BR.

Aber er ist deshalb kein Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG da zum jetzigen Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag besteht. Deshalb darf er ja auch nicht wählen.

MfG Angi1

P
pit47

24.03.2006 um 14:09 Uhr

Hallo Angi1, ich gebe mich geschlagen.

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