Erstellt am 24.03.2006 um 07:17 Uhr von pit47
Hallo focus,
als Nachrücker gilt für dich dann der § 78a BetrVG.
Erstellt am 24.03.2006 um 09:35 Uhr von rainbow1979
Hallo!
Also man kann dich nicht einfach vorziehen - es rutscht der nächste nach, egal ob schon ausgelernt oder nicht!
Außer, es würde etwas mit der Minderheitenquote sich verändern - es scheidet ein Mann aus - und es müßte zwecks Quote wieder einer rein und die nächsten Nachrücker wären alles Mädels (oder alles umgekehrt!)
LG
rainbow1979
Erstellt am 04.04.2006 um 19:39 Uhr von Icetea
Hallo focus
also soweit Ich jetzt informiert bin hat das Auslernen nichts mit der Mitgliederschaft in der JAV zu tun. Solang die Nachrücker das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würde ich keinen Grund sehen jemanden vorzuziehen.
Bitte sagt mir wenn ich mich jetzt da irre.
lg
Erstellt am 04.04.2006 um 22:11 Uhr von Fayence
Hallo Zusammen,
ein Ersatzmitglied welches das 25. Lebensjahr nach der Wahl aber vor Amtsantritt vollendet, rückt nicht nach.
Massgeblich für die Wählbarkeit als JAV ist das Alter und nicht der Ausbildungsstand.
Im Falle einer Listenwahl rückt ein Ersatzmitglied der Liste nach. Im Falle einer Persönlichkeitswahl, das Ersatzmitglied mit der nächst höchsten Stimmenzahl.
Der etwaige Sitzanspruch des Minderheitengeschlechts muss natürlich gewahrt bleiben.
Azubis, welche als BR oder JAV engagiert sind, können/müssen dem AG ihren Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausbildungsende mitteilen. Von alleine passiert hier nichts. Der Arbeitgeber kann sich dann jedoch noch "wehren". Ist aber ein anderes Thema.
Gruß
Fayence