Erstellt am 23.03.2006 um 12:43 Uhr von packer
moin voltelen,
der einspruch muß schriftlich geschehen und ist vom einspruchsführenden zu unterschreiben. schau dir auch mal den § 126 BGB an!
das funzt also mit der elektropost noch nicht...
mir ist auch nicht bekannt, das es schon sichere signaturen gibt, respektive daß die rechtssprechung diese schon anerkannt hat wie es im 126 a geregelt ist. aber da gibt es bestimmt hier ein paar cracks, die das wissen. ich bin mal gespannt!
gruß,
packer
Erstellt am 23.03.2006 um 14:57 Uhr von rainerzwo
Wo ist das Problem? Bei Kenntnisnahme von Unstimmigkeiten muss der Wahlvorstand sich eh darum kümmern. Und da kann es ja wohl nicht darum gehen, wie man davon Kenntnis erlangt.
Mein Vorschlag: Wenn ihr wollt, bearbeitet diesen Vorfall als "Hinweis" entscheidet, wie ihr damit umgeht, und teilt dem Menschen (von mir aus auch via email) mit, wie ihr euch entschieden habt. Damit habt ihr euren Job gemacht, ohne damit juristisch vorentschieden zu haben, ob das nu ein gültiger oder ungültiger "Einspruch" ist.
Erstellt am 23.03.2006 um 23:47 Uhr von Ramses II
Packer,
§ 126 BGB? Der ist doch hier sicherlich nicht einschlägig!
E-Mail ist ausreichend!