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DRINGEND Einspruch zur Wählerliste - per E-mail möglich?

V
Voltelen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

heute brauche ich mal wieder den Sachverstand der Forumsteilnehmer.

Wir haben als Wahlvorstand einen Einspruch zur Wählerliste bekommen, der per e-Mail , also Elektropost gekommen ist. Ist dieser Einspruch in der richtigen Form oder müßte er nicht handschriftlich eingereicht werden ?

Vielen Dank für die Hilfe schon mal im voraus

MFG Dirk

2.70303

Community-Antworten (3)

P
packer

23.03.2006 um 13:43 Uhr

moin voltelen,

der einspruch muß schriftlich geschehen und ist vom einspruchsführenden zu unterschreiben. schau dir auch mal den § 126 BGB an! das funzt also mit der elektropost noch nicht... mir ist auch nicht bekannt, das es schon sichere signaturen gibt, respektive daß die rechtssprechung diese schon anerkannt hat wie es im 126 a geregelt ist. aber da gibt es bestimmt hier ein paar cracks, die das wissen. ich bin mal gespannt!

gruß, packer

R
rainerzwo

23.03.2006 um 15:57 Uhr

Wo ist das Problem? Bei Kenntnisnahme von Unstimmigkeiten muss der Wahlvorstand sich eh darum kümmern. Und da kann es ja wohl nicht darum gehen, wie man davon Kenntnis erlangt. Mein Vorschlag: Wenn ihr wollt, bearbeitet diesen Vorfall als "Hinweis" entscheidet, wie ihr damit umgeht, und teilt dem Menschen (von mir aus auch via email) mit, wie ihr euch entschieden habt. Damit habt ihr euren Job gemacht, ohne damit juristisch vorentschieden zu haben, ob das nu ein gültiger oder ungültiger "Einspruch" ist.

RI
Ramses II

24.03.2006 um 00:47 Uhr

Packer,

§ 126 BGB? Der ist doch hier sicherlich nicht einschlägig!

E-Mail ist ausreichend!

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