Erstellt am 22.03.2006 um 13:15 Uhr von Sabine
Hallo Pippilotta,
zu 1) Es rückt immer das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach, dann das nächste usw.
zu 2) Es erhalten die Ersatzmitglieder die Einladungen, die auch für sie gelten. § 29 BetrVG.
zu 3) Das Protokoll ist nicht öffentlich. Es reicht z. B. nur ein Exemplar im BR - Büro aufzuheben, in welches von den Teilnehmern der Sitzungen auch Einsicht genommen werden kann. § 34 BetrVG.
Erstellt am 22.03.2006 um 14:42 Uhr von PippiLotta
liebe Sabine,
zu 1) was ist bei Stimmengleichheit ??? Muss es da bei jeder Sitzungsteilnahme der Losentscheid sein?
zu 3) unser Betrieb besteht aus vielen Aussenbüro, so dass ein Exemplar im Büro des Vorsitzenden (wir haben kein BR-Büro) nicht sinnvoll wäre.
Wir möchten wissen, wieweit wir informieren dürfen/sollen, ohne zu freizügig zu werden.
Erstellt am 22.03.2006 um 14:51 Uhr von eriline
Das Sitzungsprotokoll geht nur an die ordentlichen BR-Mitglieder und an den BR-Ersatz der für ein ordentliches Mitglied teilgenommen hat. Ansonsten müßte das Betriebsratsgremium beschließen, dass die Ersatzmitglieder dies zur Info bekommen und den Ersatzmitgliedern müßte ausdrücklich mitgeteilt werden, dass sie Schweigepflicht haben.
Erstellt am 22.03.2006 um 23:42 Uhr von Ramses II
@eriline,
welche Schweigepflicht?
Die Weitergabe von Protokollen an Ersatzmitglieder ist unzulässig so lange diese nicht aktuell ein BR Mitglied vertreten.
Erstellt am 27.03.2006 um 10:47 Uhr von PippiLotta
Liebes Forum,
mittlerweile habe ich eine umfassende Auskunft der DGB Rechtsstelle zu meinen Frage erhalten, die ich euch nicht vorenthalten möchte.
1. Bei Stimmengleichheit in der Betriebsratswahl muss der Wahlausschuss per Losentscheid eine Reihung festlegen. Dies gilt auch für die Ersatzmitglieder (bei den ordentlichen Betriebsräten war das ja eh klar). In dieser Reihenfolge rücken Ersatzleute bei Sitzungen nach, wenn ein oder mehrere Betriebsräte verhindert sind. Die Sicherung des Minderheitenschutzes ist dabei zu beachten.
2. Es erhalten nur die Ersatzleute eine Einladung zur Sitzung, die an diesem Tag für verhinderte Betriebsräte "einspringen". Bei der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung ist auf die Schweigepflicht hinzuweisen.
3. Dito gilt für das Protokoll (siehe auch Beitrag RamsesII). Die Geschäftsordnung des Betriebsrates kann hier keine Sonderregelung treffen.