Erstellt am 28.08.2012 um 09:15 Uhr von gironimo
Ersatzmitglieder können nur geladen werden, wenn ein echter Verhinderungsfall vorliegt. Kommen BR-Mitglieder nicht zur Sitzung, weil sie so viel zu tun haben oder sonstwie keine Lust haben, kann kein Ersatzmitglied geladen wereden. Man muss also da schon genau schauen.
Erstellt am 28.08.2012 um 09:22 Uhr von BRCON
Hallo Gironimo,
nehmen wir mal an, alle haben sich ordentlich abgemeldet.
Muss dann der BR zur Sitzung die volle Stärke haben, wenn genügend Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen?
Erstellt am 28.08.2012 um 09:41 Uhr von Maria
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BR-Mitgl. vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (siehe detailliert unter § 25 BetrVG), z.B. wegen Dienstreise, Teilnahme an Schulungsveranstaltung, Elternzeit (*), Kuraufenthalt, Sonderurlaub (*), Beschäftigungsverbote nach MuSchG(*) , (( * = freiwillige Teilnahme möglich)).
evtl. Krankheit (falls wegen der Schwere der Krankheit eine Teilnahme unmöglich ist), evtl. Urlaub (BRM kann trotzdem, falls er dies bekundet an Sitzungen teilnehmen-Stundenanrechnung der Sitzungsteilnahme aber nicht möglich).
Alle anderen Gründe, z.B. wegen Überstunden-Frei, keine Lust, viel Arbeit in der Abteilung, etc. zählen laut BetrVG nicht als Verhinderungsgrund (siehe gironimo).
Nach § 25 BetrVG ist für ein verhindertes (siehe oben) Mitglied ein Ersatz zu laden.
Also sollten 10 "echt" verhindert sein, müssten falls es die Ersatzliste hergibt ,auch 10 Ersatmitglieder geladen werden.
Sind geladene Ersatzmitglieder echt verhindert, müsste die Liste weiter abgeklappert werden.
Erstellt am 28.08.2012 um 10:03 Uhr von rkoch
> Nehmen wir mal an, der BR besteht aus 30 Mitgliedern.
Nehme ich mal gar nicht an.. Ein BR mit 30 Mitgliedern hat unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.....
> 10 BR-Mitglieder sind verhindert und nur 5 Ersatzbetriebsräte werden nachgeladen.
> Ist diese BR Sitzung dennoch beschlußfähig, obwohl nicht alle zulässigen
> Ersatzbetriebsräte (10) geladen wurden.
> nehmen wir mal an, alle haben sich ordentlich abgemeldet.
Bei wissentlich falscher Einladung ist der BR NIEMALS beschlussfähig! Der BRV hat alle BRM - und im Falle der Verhinderung deren (richtige!) EBRM - einzuladen. Tut er das nicht ist die Ladung nicht wirksam erfolgt. Und ohne Ladung keine Sitzung, keine Beschlussfassung. (ständige Rechtsprechung, vgl. DKK Rn. 15 zu §33 BetrVG)
Natürlich gibt es Detailausnahmen (keine Ladung mehr möglich weil Verhinderung zu kurzfristig o.ä.) - aber darauf willst Du mit Deiner theoretischen Frage wohl kaum hinaus...
> Muss dann der BR zur Sitzung die volle Stärke haben, wenn genügend
> Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen?
Nein. Zur Beschlussfassung muss - wie Du selbst sagtest - mindestens die Hälfte der BRM an der Abstimmung teilnehmen! Das setzt natürlich wiederum voraus, dass wenigstens die Hälfte der BRM anwesend ist. WARUM die restlichen BRM fehlen oder nicht an der Abstimmung teilnehmen ist irellevant, so lange
- sie nicht im Sinne des BetrVG verhindert sind - sonst hätte ein EBRM geladen werden müssen.
- sie nicht deshalb fehlen weil sie nicht geladen wurden.
- sie nicht deshalb an der Abstimmung nicht teilnehmen, weil es dazu keinen TOP gibt, sie daran gehindert werden, sie persönlich verhindert sind, etc..
Erstellt am 28.08.2012 um 15:24 Uhr von Hoppel
@ rKoch
Wie will man denn einen BR daran hindern, trotz mangelhafter Ladung Beschlüsse zu fassen?
Und wenn diese Beschlüsse Außenwirkung erlangt haben, also dem AG mitgeteilt wurden, ist die Chose regelmäßig gegessen.
Erstellt am 28.08.2012 um 15:59 Uhr von Kulum
"Nehme ich mal gar nicht an.. Ein BR mit 30 Mitgliedern hat unverzüglich Neuwahlen einzuleiten....."
Wenigstens für die theoretische Frage kannst du s annehmen, trotz eingeleiteter Neuwahl bleibt der BR auch mit 30 BRM erstmal in Amt und Würden
Erstellt am 28.08.2012 um 16:18 Uhr von rkoch
@Hoppel
BRCON hat eine theoretische Frage gestellt, ich habe nur die theoretische Antwort gegeben. In der Praxis hast Du vollkommen recht. Aber die Sache mit den Auswirkungen eines unwirksamen Beschlusses wegen falscher Einladung haben wir heute auch schon diskutiert..
@Kulum
WENN BRCON schon theoretische Fragen stellt ohne uns zu verraten wozu er das Wissen braucht, dann soll er sie wenigstens so stellen, dass man nicht noch irgenwelche Fallstricke vermuten muss... Wir hatten schließlich schon öfter solche Dinger wo man vermuten konnte dass Jurastudenten von uns ihre Aufgaben gelöst haben wollten.
Am Ende war die Info auch noch belanglos... Wenn 10 BRM verhindert sind und 5 EBRM geladen wurden und anwesend waren, dann hätte das auch bei einem 11er BR gereicht um beschlussfähig zu werden (sind schließlich 6 BRM anwesend). Insofern riecht das wieder verdächtig nach Jura-Frage bei welcher der Dozent am Ende gar nicht die Frage beantwortet haben wollte sondern nur feststellen wollte ob der Studi merkt dass es einen BR mit 30 BRM nicht geben kann.
Insofern entschuldige das ich da bei solchen Fragen etwas "verschnupft" bin.