Hallo,

gemäß § 4 Abs.1 WO kann der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden.

Jetzt bestimmt aber § 31 Abs.1, Nr.3 WO, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können.

Ist dies ein Widerspruch? Oder besteht der Unterschied im Adressat des Einspruchs (Gericht/Wahlvorstand)?