Hallo Sabine,
hier der Kommentar von Däubler zur Entsendung von Mitgliedern zum GesBR.
25 Die Mitglieder des GBR werden nicht von den AN des UN oder der ihm angehörenden Betriebe gewählt, sondern von den einzelnen BR durch Beschluß entsandt. Die Entsendung in den GBR durch ein aus Delegierten bestehendes Gremium (Wahldelegierte o. ä.) ist unzulässig, da die Unmittelbarkeit der Mitwirkung der BR ausgeschaltet wäre (LAG Frankfurt 21. 12. 76, DB 77, 2056; FKHE, Rn. 20). Auch der Betriebsausschuß kann die Entsendung nicht vornehmen (FKHE, Rn. 20; einschränkend GK-Kreutz, Rn. 29, wonach zwar nicht der Betriebsausschuß, wohl aber ein gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 28 Abs. 1 gebildeter weiterer Ausschuß zur selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben entsenden könnte).
26 Besteht der BR nur aus einer Person, ist diese unmittelbar Mitglied des GBR.
27 Bei der Beschlußfassung sollen die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden. Bei nicht angemessener Berücksichtigung ist die Entsendung in den GBR nicht unwirksam.
28 In den Postunternehmen stellen die Arbeitnehmer und die Beamten die maßgebenden Gruppen dar. § 32 PostPersRG enthält insofern eine von § 47 abweichende Regelung, als ein besonderer Beamtenschutz zu beachten ist, wenn in den GBR nicht nur ein Mitglied zu entsenden ist. Eines der beiden Mitglieder muß ein Vertreter der Beamten sein. Der BR als Gremium entscheidet frei darüber, welche Gruppe den Vertreter der Beamten entsendet, wenn beiden Beamte angehören. Danach kann der jeweilige Vertreter durch Beschluß bestimmt werden. In einer weiteren Abstimmung ist zu überprüfen, ob der Vertreter auch das Vertrauen der Mehrheit der Beamten im BR hat.
29 Der BR ist in seiner Entscheidung darüber, wen er in den GBR entsenden will, frei. Das Amt als Vorsitzender des BR steht der Entsendung weder entgegen, noch begründet es einen Anspruch auf diese. Entsandt werden können allerdings nur Mitglieder des BR; andere Personen und auch Ersatzmitglieder, solange sie nicht in den BR nachgerückt sind, scheiden aus (FKHE, Rn. 25; HSG, Rn. 45; GK-Kreutz, Rn. 31).
30 Die in den GBR zu entsendenden Vertreter werden nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sondern durch einen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassenden Beschluß nach § 33 bestimmt (BAG 15. 8. 78, AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972; LAG Saarbrücken 8. 4. 59, BB 59, 632; ArbG Stuttgart 15. 11. 90 – 22 BV 110/90; HSG, Rn. 43; GK-Kreutz, Rn. 29). Werden zwei Mitglieder entsandt, muß über jedes gesondert beschlossen werden (FKHE, Rn. 26; HSG, Rn. 43). Der BR kann mit Stimmenmehrheit allerdings auch beschließen, die in den GBR zu entsendenden Vertreter durch förmliche Wahl zu ermitteln, wobei auch das Ausreichen der relativen Stimmenmehrheit festgelegt werden kann (FKHE, Rn. 26; GL, Rn. 13; a. A. HSG, Rn. 43).
31 Bei Neuwahl des BR hat dieser seine Vertreter für den GBR erneut zu bestimmen (FKHE, Rn. 32). Fehlt es an einer Beschlußfassung, so führt das bisherige Mitglied das Mandat übergangsweise fort.
32–35 Der Beschluß über die zu entsendenden Mitglieder wird erst wirksam, wenn sie ihre Zustimmung erteilen, weil kein BR-Mitglied gegen seinen Willen in den GBR entsandt werden kann (GK-Kreutz, Rn. 32).