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Geheimhaltungspflicht als BR - kann der Arbeitgeber vom BR eine Erklärung nach § 5 BDSG verlangen?

M
Mirko
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben bei uns erstmals einen BR gewählt. Nun verlangt das Unternehmen von den BRäten, eine Erklärung gem. §5 BDSG zu unterzeichnen, da man uns sonst zu Informationszwecken keine Dateien o.ä. zur Verfügung stellen könne.

Ist das so üblich? Aus unserer Sicht ist die Geheinhaltungspflicht im BetrVG abschließend, sogar unter Strafandrohung, geregelt. Und der §5 BDSG bezieht sich explizit auf "in der Datenverarbeitung beschäftige Personen", und das sind wir in der Eigenschaft als Betriebsräte nun sicher nicht...

Ich halte das für einen Versuch, uns die Arbeit als BR zu erschweren. Für eine kurze Info wäre ich dankbar.

Mirko

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Community-Antworten (1)

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pit47

21.03.2006 um 08:43 Uhr

Hallo Mirko, nach § 79 BetrVG sind die BRMtgl verpflichtet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Nach § 83 BetrVG sind personenbezogene Daten geheim zuhalten, solange der betroffene Mitarbeiter nicht das BRMTgl von der Schweigepflicht entbindet. Die Vorschriften des BetrVG über die Schweigepflicht gehen im Rahmen ihres Geltungsbereiches den Vorschriften des BDSG vor (§ 1 Abs.3 BDSG).

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