Erstellt am 17.03.2006 um 16:20 Uhr von sh_9260
Kündigungsschutzgesetz §15 (3)
Sowie die Vorschlagsliste beim Wahlvostand eingereicht ist, ist die Kündigung von Wahlbewerbern bis 6 Monate nach der Wahl unzulässig
Erstellt am 17.03.2006 um 17:04 Uhr von Fayence
Das richtige Gesetz und der richtige § wurde bereits zitiert. Der Rest stimmt so nicht.
KandidatInnen sind ab Aufstellung auf einem Wahlvorschlag vor unzulässigen Kündigungen geschützt.
Grundvoraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist jedoch, dass die Wahl offiziell durch die Bekanntgabe des Wahlausschreibens eingeleitet wurde.
Erstellt am 17.03.2006 um 17:59 Uhr von sh_9260
Ja stimmt, ist ja noch besser. Die Aufstellung auf einem Wahlvoschlag reicht.