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Was passiert mit doppelten Stützunterschriften bei Listenwahl - was muss der Wahlvorstand tun?

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Maria
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe als freigestelltes BR-Mitglied über Lstenwahl informiert und gleichzeitig Stützunterschriften einer Arbeiterliste gesammelt. Jetzt muß ich erfahren, daß eine favorisierte Liste des Arbeitgebers existiert, welche ihre Bereichsleiter zum Unterschriften sammeln rekrutieren. Aus Unwissenheit bzw. "Vorgesetzte machen alles richtig" ,sind jetzt Unterschriften mehrerer Mitglieder auf 2 Listen. Was passiert mit den doppelten Unterschriften? Muß ich den arbeitgeberfreundlichen Wahlausschuß benachrichtigen? Was kann sonst noch passieren? Maria

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Community-Antworten (3)

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Teutone

17.03.2006 um 01:20 Uhr

Hallo Maria Wir hatten bei uns das gleiche Problem.Der Wahlvorstand muß alle Stützunterschriften kontrollieren,bei den doppelten Unterstützern fragen sie dann nach, welche Liste sie nun letztendlich unterstützen wollen.Sie werden dann vom Wahlvorstand gestrichen. Wichtig! Auf keinen Fall selber Streichungen vornehmen. Besser ein paar Stützunterschriften zusätzlich sammeln so das man auf jeden Fall genug hat.Ganz wichtig! Auf jeden Fall die festgesetzten Fristen bei Änderungen der Liste einhalten. Wenn du genügend sichere Unterschriften (mindestens 5 %der Gesamtbelegschaft) gesammelt hast bist Du auf der sicheren Seite und kannst die Liste beim Wahlvorstand einreichen.Dieser ist dann verpflichtet deine Liste zu prüfen und bei Unregelmäßigkeiten dich zu informieren.Auf gar keinen Fall selber Streichungen oder Nachtragungen von Wahlkandidaten vornehmen sobald der erste Unterstützer unterschrieben hat. Bei Anfechtung der Liste hätte sie keine Chance.

M.f.G. Teutone

A
Anderl

18.03.2006 um 17:21 Uhr

Hallo Teutone, kann ich das irgendwo nachlesen,bei uns gibt es das problem mit den doppelten Unterstützern,da ist es besser wenn man was schriftlich hat.Es stellen sich der kpl alte BR zur Neuwahl und die unterstützen sich alle gegenseitig,da treten dann alle Namen bis zu 4 mal auf.Vieln dank für die mühe.

mfg Anderl

R
Rattle

19.03.2006 um 10:44 Uhr

hallo,

vielleicht hilft dir dieser kommentar weiter:

7 Die Zurückziehung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN nach Einreichung der Vorschlagsliste ist nicht wirksam. Diese in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Regelung soll verhindern, daß AN, die bereits einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, beeinflußt werden, ihre Unterschrift zurückzuziehen, um so eine unerwünschte Vorschlagsliste zu Fall zu bringen (vgl. BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WahlO; FKHE, Rn. 2). Die Streichung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN darf daher auch dann nicht erfolgen, wenn der AN selbst oder über den Listenvertreter die Erklärung abgibt, daß er die Unterschrift zurückzieht. Auch in einem solchen Fall ist das Verfahren nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO durchzuführen (FKHE, Rn. 2; vgl. auch BAG, a. a. O.). 8 § 6 Abs. 5 WO bleibt von der Regelung, daß die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Liste deren Gültigkeit nicht beeinträchtigt, unberührt. Nach dieser Vorschrift hat ein Wahlberechtigter, der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, auf Aufforderung des WV binnen einer bestimmten Frist zu erklären, auf welcher Liste er seine Unterschrift aufrechterhält. Unterbleibt die Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Liste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen (§ 6 Abs. 5 WO ). Ebenso ist zu verfahren, also von einer unterbliebenen fristgerechten Erklärung auszugehen, wenn der AN seine Unterschriften auf allen Vorschlagslisten zurücknimmt (FKHE, Rn. 2; GK-Kreutz, § 6 Rn. 20; Richardi, § 6 Rn. 17). Führen Streichungen von Stützunterschriften im Rahmen des § 6 Abs. 5 WO dazu, daß die Vorschlagsliste nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, liegt ein heilbarer Mangel vor. Er kann, nachdem der Listenvertreter vom WV auf diesen Mangel hingewiesen wurde, binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden (zum Begriff »Arbeitstage« vgl. § 6 WO Rn. 46 f.). Unterbleibt die Mitteilung des WV, in der der Listenvertreter auf die heilbaren Mängel hinzuweisen ist, so ist die Wahl anfechtbar (LAG Frankfurt 5. 7. 65, DB 65, 1746; FKHE, Rn. 3; GK-Kreutz, Rn. 12; a. A. Heinze, NZA 88, 574).

mfg

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