Erstellt am 16.03.2006 um 07:59 Uhr von ProfNase
Hallo Erstes Mal,
grundsätzlich greift erstmal der §7 und §8 des BetrVG.
Aktives und passives Wahlrecht hätten dann:
MA in Elternzeit
MA in Elternzeit, die aber geringfüg. bei uns beschäftigt sind
MA in aktiver Altersteilzeit, die aber 2 Monate nach der Wahl in Ruhephase übergeht
MA mit befristeten Verträgen,
MA die im gekündigten Verhältnis stehen aber noch arbeiten,
Langzeiterkrankte,
Praktikanten mit Befristung,
MA in Altersteilzeit in der Ruhephase haben nur das aktive Wahlrecht
bei dem Fremdarbeiter kommt es darauf an, wie sehr er weisungsgebunden ist und wie er sich in die Unternehmensstruktur eingebunden hat.
Da gibt es viele verschiedene Dinge zu beachten, die ich ehrlich gesagt auch nicht alle weiß.
Firmen, die einen Werkvertrag haben und deswegen bei euch im Betrieb sind, haben kein Recht an der Wahl teilzunehmen (z.B. Baufirma, die eurer Gebäude vergrößert...)
Leitende Angestellte haben weder noch.
Vielleicht kann der ein oder andere noch was hinzufügen.
Grüße
ProfNase
Erstellt am 16.03.2006 um 09:48 Uhr von Angi1
Hallo erstes Mal,
kleine Korrektur von ProfNase`s Information.
MA in Altersteilzeit in der Ruhephase, welche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren, können weder wählen noch gewählt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 16.03.2006 um 12:42 Uhr von ProfNase
Hallo nochmal,
ein Arbeitnehmer, der sich in Altersteilzeit befindet, hat das aktive Wahlrecht bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen. Das passive Wahlrecht wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.10.2000 NZA 01, 461) ausgeschlossen.
Gruß,
ProfNase
Erstellt am 16.03.2006 um 12:53 Uhr von Angi1
genau "bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen"
Im Fitting steht :
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Im Gegensatz zu den sonstigen Fällen eines wahlrechtlichen unschädlichen Ruhens des Arbeitsverhältnisses scheidet hier der Altersteilzeitler aus dem Betrieb aus und geht in den vorzeitigen Ruhestand., so dass wegen des nicht nur vorübergehenden Wegfalls der tatsächlichen Beziehung zum Betrieb die Betriebszugehörigkeit entfällt und mangels Wiederaufnahme der Arbeit ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR nicht besteht. (ebensao BAG 16.4. 03 AP Nr. 7 zu § 9 BetrVG 2002)
MfG
Angi1
Erstellt am 17.03.2006 um 09:33 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Vor einigen Tagen wurde hier im Forum genau das abschliessend geklärt. Nach einem Urteil des BAG haben Altersteilzeitler, die sich in der Ruhephase der Altersteilzeit (im Blockmodell) befinden kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.
Fayence hat sich dazu sogar mit einem Superguten Link geäussert.
Lest da mal nach!
Angi1 hat das getan oder aber selber recherchiert!
Schönes WE!
Benno
Erstellt am 20.03.2006 um 13:14 Uhr von ProfNase
Hi,
nun habe ich mir den Link auch mal angesehen und bin etwas schlauer geworden.
Selbstverständlich stimme ich Angi1 voll zu :-)
Grüße,
ProfNase