Erstellt am 15.03.2006 um 18:49 Uhr von norbert
wenn sie am wahltag 3 Monate beschäftigt sind, haben sie das aktive Wahlrecht
Erstellt am 15.03.2006 um 21:03 Uhr von Arrowpower
kleiner Zusatz zu Norbert:
Es zählt nicht nur,wenn die Leiharbeiter seit 3 Monaten in der Firma sind,sondern auch die Zukunft.Wenn sie also seit 2 Monaten da sind,und es vorauszusehen ist,das sie noch einen weiteren bleiben,haben sie genauso die Wahlberechtigung! Also ist auch die Zukunft zu berücksichtigen.
Erstellt am 16.03.2006 um 18:00 Uhr von Abakus
@Arrowpower
Wo steht das denn?
Erstellt am 16.03.2006 um 18:16 Uhr von Kölner
@Abakus
Was hast Du für ein Problem mit der (nicht ganz richtigen) Aussage auf der Grundlage von § 7 Abs.2 BetrVG?
Es kommt nämlich bei der Ermittlung der "3 Monatsfrist" tatsächlich nicht auf die bereits erfolgte Entleihzeit an, sondern auf die prognostizierte selbige. So können überlassene AN bereits am ersten Entleihtag wahlberechtigt sein.