Erstellt am 14.03.2006 um 12:56 Uhr von Angi1
Hallo Bonny,
dazu sagt Fitting 23. Auflage
§ 7 BetrVG.
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
§ 8 BetrVG
Bei Altersteilueit im Blockmodell verliert der Arbeitnehmer sein aktives Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
Folglich ist er auch nicht wählbar.
MfG
Angi1
Antwort 2 Erstellt am 14.03.2006 - 11:42 Uhr von Angi1
Erstellt am 14.03.2006 um 13:33 Uhr von filou
die Kollegin kann nicht mehr wählen.