Erstellt am 14.03.2006 um 11:33 Uhr von wooky
1. Beschäftigte in Altersteilzeit:
Während der Arbeitsphase sind diese Beschäftigten wahlberechtigt/wählbar. Ab dem Beginn der
(Block-)Freistellungsphase (unwiderrufliche Freistellung) endet nach der Rechtsprechung die Betriebszugehörigkeit, damit entfällt die Wahlberechtigung, somit auch die Wählbarkeit. Bestehende BR-Mandate erlöschen ab dem Beginn der Freistellung (vgl. BAG vom 16.4.2003 – 7 ABR 53/02 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 2; ferner auch BAG vom 16.11.2005 – 7 ABR 9/05).
Erstellt am 14.03.2006 um 11:42 Uhr von Angi1
Hallo Bonny,
dazu sagt Fitting 23. Auflage
§ 7 BetrVG.
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
§ 8 BetrVG
Bei Altersteilueit im Blockmodell verliert der Arbeitnehmer sein aktives Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
Folglich ist er auch nicht wählbar.
MfG
Angi1