Außerordentliche Kündigung
Hallo, dringende Frage. Außerordentliche Kündigung nach 102 (2) BetrVG. Bei Einsicht des Betroffenen in seine Personalakte, darf er Kopien machen, oder nur Notizen, oder keines davon? Danke angelo
Community-Antworten (1)
14.03.2006 um 10:29 Uhr
Hallo angelo, der betroffene AN darf Notizen und Kopien auf eigene Kosten anfertigen (siehe § 83 BetrVG und Kommentar Däubler Rn 6).
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