Erstellt am 13.03.2006 um 16:14 Uhr von manni
hallo
die anzahl der BR.mitglieder ist abhängig vom tag des aushängens des wahlausschreibens!die anzahl der mitarbeiter an dem tag ist bindend für die wahl!!
ändert sich danach die MA zahl ist das unrelevand für die anzahl der BR sitze!
OK? Noch fragen?
Viel glück
manni
Erstellt am 13.03.2006 um 16:22 Uhr von w-j-l
Nein Manni,
die Zahl der BR-Mitglieder wird festgelegt nach der Zahl der regelmäßg im Betrieb beschäftigten AN.
Dazu macht der WV eine Rückschau und eine Prognose für die Zukunft. Wenn sich daraus ergibt, dass üblicherweise über 200 AN im Betrieb beschäftigt sind, dann war das Vorgehen bei Vicky korrekt.
Wenn es dem AG nicht passt, weil er anderer Ansicht ist, dann muss er die Wahl anfechten. Und dabei kann er sich dann, bei Prüfung der genannten Grundsätze, auch eine Abfuhr holen, da der WV u.U. korrekt gehandelt hat.
@Vicky,
laßt Euch nicht draus bringen. Wenn Die AN-Zahl üblicherweise über 200 liegt, dann könnt ihr ganz normal mit 9 BR-Mitgliedern anfangen.
Erstellt am 13.03.2006 um 20:17 Uhr von Vicky
Vielen Dank noch mal an euch allen!!!
;o)
Liebe Grüsse Vicky
Erstellt am 14.03.2006 um 12:06 Uhr von Angi1
Hallo Vicky,
als Ergänzung noch folgender Hinweis
§ 13 BetrVG Abs 2 Punkt 1
"Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen wenn,
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
MfG
Angi 1
Erstellt am 14.03.2006 um 12:13 Uhr von packer
moin vicky,
ist denn der ag seiner informationspflicht nachgekommen und der BR/wahlvorstand weiß/wußte vor erlass des wahlausschreibens über den anstehenden abbau bescheid?
Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist vom
Wahlvorstand die künftige Entwicklung des Personalbestandes insoweit
zu berücksichtigen, als aufgrund bereits getroffener konkreter
Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl
gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist (im Anschluss
an BAG 29.5.1991 – 7 ABR 67/90).
Im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiter sind daher
nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl freiwerdenden
Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen
und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit
verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme
dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige
Prognose bei Erlass des Wahlausschreibens nicht bestehen.
LAG Düsseldorf 24.11.1998 – 3 TaBV 73/98
gruß,
packer