BRV seit zwei Jahren krank und lässt sich zur Neuwahl wieder aufstellen. Was tun?
Sehr geehrtes Forum, da ich seit zwei Stunden hier stöbere, aber nicht das Problem finde, dass ich zu lösen versuche, stelle ich nun meine Fragen:
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Wir haben einen BRV, der seit gut zwei Jahren krank ist (Diabetiker). Anstatt sich in dieser Zeit um seine "Amtsgeschäfte" zu kümmern, was ihm nach eigener Aussage krankheitsbedingt durchaus möglich ist, lässt er sich weder in den verschiedenen Aussenstellen sehen, noch ist er für seine AN als Ansprechpartner zu erreichen. Frage: Kann man in einem solchen Fall auch eine Art Misstrauensantrag stellen und ihn abwählen?
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Obige Frage ist nur allgemein von Interesse, da wir z.Z. einen neuen BR wählen und dieser kranke BRV hat sich wieder auf eine Liste setzen lassen. Da er nun seine Fälle wegschwimmen sieht, versucht er mit allen Mitteln, eine andere Liste, für ungültig zu erklären. Er bildet, zusammen mit seinem "Lakaien" und einem neutralen BRM den Wahlvorstand. Nächste Woche wird die Gültigkeit der Listen festgestellt. Laut seiner Aussage, ist diese Sitzung nicht-öffentlich. Stimmt das? Viele AN wollten nämlich zu dieser Sitzung erscheinen und die Richtigkeit des Ablaufs kontrollieren.
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Kann jemand, der durch Krankheit nicht über die neuesten Abläufe einer Firma Bescheid weiss (oder Bescheid wissen will) überhaupt neu kandidieren. Ich finde da keinen Paragrafen...
Vielen Dank für eine schnelle Antwort, denn nächste Woche ist schon der Tag der Wahrheit und da ich erst seit Mitte letzte Woche als "Neuling" über diese Dinge aufgeklärt wurde, kommen meine Fragen reichlich spät.
Bin den ganzen Tag online...
Community-Antworten (11)
12.03.2006 um 13:20 Uhr
Hallo Newcomer,
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Ein BRV wird gewählt und kann dementsprechend auch abgewählt werden. Dazu setzt man den Punkt "Ab- und Neuwahl BRV" auf die Tagesordnung einer BR-Sitzug.
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Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich.
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Jeder wahlberechtigte AN, der die Voraussetzungen gem. §§7,8 erfüllt, darf wählen und sich auch wählen lassen, z.B. auch Mütter/Väter in Elternzeit.
12.03.2006 um 13:52 Uhr
Vielen Dank für die Schnelle Hilfe,
ich habe aber noch zwei kleine Klarstellungen. zu1.
Wer wählt den BRV ab? Nur die BRM? und wer wählt dann neu? Nur die BRM unter sich?
zu2. kann ich das irgendwo nachlesen, es gibt doch bestimmt einen Paragrafen dazu, oder?
danke nochmals
12.03.2006 um 14:21 Uhr
Zu 1) Die Wahl des BRV ist alleinige Sache des BR-Gremiums. Folglich können auch nur die ordentlichen BRM wählen und auch abwählen.
Zu 2) Die Nichtöffentlichkeit der WV-Sitzungen ergibt sich schon daraus, dass in der Wahlordnung die Öffentlichkeit nur in Bezug auf die Stimmauszählung hergestellt wird. Desweiteren müssen schutzwürdige persönliche Interessen eines jeden Wahlbeteiligten (Wähler, Kandidat, Leister v. Stützunterschriften) gewahrt werden, BDSG. Nachzulesen in Kommentierungen wie z.B. Fitting oder Richardi.
Gruß Fayence
12.03.2006 um 14:43 Uhr
Falls der WV die andere Liste (möglicherweise unberechtigt) für ungültig erklärt, ist das ggf. ein Anfechtungsgrund, der bei berechtigter Anfechtung in aller Regel zur Ungültigkeit der Wahl führt.
Vielleicht ist das Warnung genug an euren BRV und WVV das ganze korrekt anzugehen.
Die Unterlagen der Wahl (Protokolle des WV, Protokoll der Stimmauszählung, usw. ) müssen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden für alle die berechtigt sind, die Wahl anzufechten. (§19 der WO)
Für die Wahl des Vorsitzenden musst Du eben rechtzeitig mit anderen über das Problem reden, damit die Wahl einer/eines Anderen möglich ist. Außerdem muss sich nätürlich auch jemand anders bereit erklären als Vorsitzender zu kandidieren. Du kannst das auch, Du musst eben schnellstmöglich die erforderlichen Seminare besuchen.
12.03.2006 um 15:23 Uhr
@w-j-l
Ja, ich denke die Tatsache, dass der BRV gemerkt hat, dass auch "normale" AN gewisse legale Möglichkeiten haben, ihn seines Amtes zu entheben, bzw. eine Wiederwahl in frage zu stellen oder soagr zu verhindern, war ihm Warnung genug. Trotz allem haben wir Bedenken, dass die Prüfung der Listengültigkeit mit rechten Dingen zu geht. Am Ende bleibt es vielleicht bei der Lapalie, dass die Listen doch nicht mit einer Klammer zusammengeheftet waren (kann ich auf die Schnelle nicht prüfen, da ich sie nicht abgegeben habe). Aber sollte man dann als BRV, der auch WV ist, bei Abgabe nicht so viel Fairness besitzen und einem die Möglichkeit geben und schnell eine Klammer reinzudrücken, zumal noch gut zwei Stunden Zeit waren, als die Liste abgegeben wurde. Nebenbei: Ich suche den § mit den "kleinen Mängeln", die noch behoben werden können. Darunter zählen doch bestimmt solche Versäumnisse.
Als Neuling muss eben noch viel lernen und sollte die Sache gut ausgehen, bin ich der Erste, der ein solches Sminar besucht.
12.03.2006 um 18:31 Uhr
Das sind die §§ 7 bis 9 der Wahlordnung. Du solltest zusehen, dass Du vielleicht beim BR in einen Kommentar von BetrVG mit Wahlordnung Einblick nehmen kannst. Nur dort findest Du Beispiele zum Thema "heilbare" und "unheilbare" Mänger einer Vorschlagsliste.
Das mit dem nachträglichen "zusammenheften" könnte ich nur dann befürworten, wenn die Listen noch nicht eingereicht sind. Der WV darf das nach dem Einreichen eigentlich nicht mehr zulassen.
Sinnvoll wäre es dann eher, die Liste nochmals neu aufzubauen und gültig unterzeichnen zu lassen, falls noch Zeit dafür ist. Dann müßten eben alle Kandidaten dem WV auf Nachfrage erklären, auf welcher Liste sie kandidieren wollen.
Wieviel Unterschriften braucht ihr den?
12.03.2006 um 18:32 Uhr
Hallo Newcomer, Du findest in diesem Link unter "Rechtliche Hinweise" einen sehr gutes Download Dokument zum Thema. Auch die "kleinen Versäumnisse" sind beschrieben!
12.03.2006 um 19:00 Uhr
@w-j-l Die Frist ist schon seit Donnerstag abgelaufen, denn am Dienstag ist schon Eröffnung. Ich wollte auch nicht, dass man die Listen nachträglich zusammenheftet sondern zu dem Zeitpunkt, als man die Listen abgegeben hat und gesehen hat, dass sie nicht geheftet sind. (Wenn das der Fall war, ich habe es noch immer nicht rausbekommen können). Wäre es nicht fies vom WV (der in unserem Fall auch der BRV ist), sie so in Empfang zu nehmen und zu denken: "Na sind die vielleicht blöd, ist doch sowieso ungültig." Das meinte ich mit "heilbaren Mängel" (danke für den richtigen Ausdruck).
Wir sind 70 Wahlberechtigte, brauchen also 3,5, bzw. 4 Unterschriften, haben aber über 10. Das sollte nicht das Problem sein.
@fayence du bist ebenfalls super
12.03.2006 um 19:17 Uhr
Fies hin oder her. Der WV muss sachlich korrekt entscheiden. Trifft er eine Gefälligkeitsentscheidung, so kann die Wahl berechtigteweise auch von den anderen Listenvertretern angefochten werden, da ja dann deren Interessen verletzt sind. Entscheiden wird dann ein Gericht.
12.03.2006 um 19:30 Uhr
@ Newcomer Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Wahlvorschlag+Liste Stützunterschriften zusammengeheftet sind. Wichtig ist vielmehr, dass zweifelsfrei erkennbar sein muss, dass sich die Stützunterschriften auf genau diesen Wahlvorschlag beziehen. Dieses könnte z.B. auch durch ein eindeutiges Listenkennwort und Benennung eines Listenvertreters auf Wahlvorschlag und Liste Stützunterschriften gewährleistet sein.
Das "Goldene Kalb = Heftung" krankt schon daran, dass die einheitliche Urkunde bereits zum Zeitpunkt der ersten Stützunterschrift gewährleistet sein muss und nicht erst bei Einreichung.
12.03.2006 um 19:50 Uhr
@ w-j-l und fayence
Wie heisst es so schön: Später ist man immer schlauer. Hätte ich gewusst, dass kurz nach meiner Probezeit in der neuen Firma eine solche "Prüfung" auf mich zu kommt und hätte ich gewusst, dass es ein solches informatives und fähiges Forum gibt, wäre ich schon früher zu euch gestossen und hätte somit die Ungewissheit der nächsten Tage vermeiden können.
Aber ich danke euch vielmals für die Hilfe und werde euch guten Gewissens weiterempfehlen. Ausserdem denke ich, dass dies nicht meine letzte Frage in diesem Forum war. Die Wahl hat ja noch gar nicht begonnen.
Danke und schönes Restwochenende
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