Welches Wahlrecht besteht noch nach fristloser Kündigung?
@ alle
Wer kann mir etwas mehr Klarheit darüber verschaffen, ob eine Wahlbeteiligung an einer BR Wahl überhaupt noch möglich ist, nach einer zugegangenen fristlosen Kündigung?
Es scheint nahezu signifikant für Wahlzeiten, dass sich hie und da gewisse Merkwürdigkeiten offenbaren.
Die Wahl steht bevor, es ist weder eine Wählerliste ausgelegt, noch ist die Wahlausschreibung veröffentlicht, aber bereits ein BR Kandidat im Vorfeld ausgeschaltet.
Die Kündigung wird angefochten und hat auch gute Aussicht auf Erfolg, aber die Wahl wäre bis zum Urteilsspruch längst durchgelaufen.
Falls das passive noch möglich ist, wie verhält es sich im Falle, das der gekündigte evtl. in den BR gewählt würde? Läuft alles in dessen Abwesenheit und wie teilt er seine Bereitschaft zur Kandidatur mit?
Kann er überhaupt an der konstituierenden Sitzung teilnehmen?
Wo könnte ich darüber etwas finden?
Für eure Unterstützung bedanke ich mich schon mal im voraus.
Gruß pro reo
Community-Antworten (5)
11.03.2006 um 06:27 Uhr
Hallo, definitiv sicher ist, das der gekündigte bis zum letzten arbeitstag betriebsangehöriger ist. falls die wahl also vor dem tag der kündigung ist, darf er wählen und gewählt werden. wird er gewählt hat er automatisch kündigungsschutz.
11.03.2006 um 10:59 Uhr
Hi,
hier kommt Deine gute Fee: http://www.bdzv.de/informationen_recht+M576ebd6984f.html.
Viele Grüße Klaus
11.03.2006 um 11:58 Uhr
Lieber Klaus, Deine "gute Fee" hat allerdings einen Haken. Dieses Urteil behandelt die Wahlberechtigung eines ordentlich gekündigten MA. In pro reos Fall geht es allerdings um eine fristlose Kündigung vor Erlass des Wahlausschreibens.
@HolgerS. Und da die Wahl noch nicht offiziell eingeleitet ist, greift der §15 KschG für Wahlkandidaten nicht!
@pro reo Deine Befürchtungen sind also wahr geworden. Lt. einem weiteren BAG Urteil sind auch fristlos gekündigte AN, welche eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, passiv wahlberechtigt. Sieh Dir mal diesen Link an. http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/060228.html
Gruß Fayence
11.03.2006 um 13:59 Uhr
Ok, in dem von mir zitierten Urteil geht es tatsächlich um eine fristgerechte Kündigung und nicht um eine fristlose, aber macht das einen Unterschied? Der springende Punkt scheint mir eher das Wahlrecht nach einem Widerspruch gegen die Kündigung zu sein. Nach meinem Verständnis geht es eher um die Wirksamkeit der Kündigung als um die Art der Kündigung :-/.
Viele Grüße Klaus
11.03.2006 um 15:09 Uhr
@ alle
Nett von euch, dass ihr mir diese Unterstützung zuteil werden laßt. Tausend Dank.
@ Fayence Nun schmeckt der Tee wieder klar und rein, egal ob mit oder ohne Kandis. Die Zeichen waren schon im Vorfeld absehbar und nicht nur paranoia. Den Link werde ich mir ansehen.
@ Klaus So betrachte ich die Sache auch. Macht ja auch Sinn, wie an meinem Fall deutlich zu erkennen ist. Ob aber die Vorschriften schon soweit sind und das auch hergeben, ist hier die Frage, oder?
Danke an alle Gruß pro reo
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