Erstellt am 10.03.2006 um 16:29 Uhr von w-j-l
Wenn 9 von 9 Kandidaten gewählt werden, und einer davon zurücktritt, dann bedeutet das, dass der BR mit 8 Mitgliedern weiterarbeitet. Das bedeutet auch, dass er dann bereits mit 4 Anwesenden beschlussfähig ist.
Das bedeutet aber auch, dass eigentlich nach §13 (2) Nr.2 umgehend neu zu wählen ist.
"Eigentlich" heißt aber, dass ihr nur dann wirklich wählen müßt, wenn euch jemand dazu zwingt. Ich weiß dass ich mit meiner Meinung hier ziemlich alleine stehe, aber notfalls kann so ein BR auch 4 Jahre lang sein Amt ausüben. Es hat mir noch niemend hier zeigen können, wo die Sanktion läge.
Ich würde das ggf. auch bei uns so machen, solange kein Druck aus der Belegschaft entsteht, der mich dazu zwingt neu zu wählen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 10.03.2006 um 16:42 Uhr von DocPille
Der Gesetzgeber hat sich sich bestimmt etwas dabei gedacht,immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern zu haben.
Erstellt am 10.03.2006 um 17:15 Uhr von w-j-l
Grundsätzlich gebe ich Dir recht DocPille.
Aber nach der Wahl ist es nicht mehr möglich, die Zahl der BR-Mitglieder anzupassen. Deshalb ist der Fall der Unterzahl auch im Gesetz geregelt.
So steht z.B. im Gesetz zur Beschlussfähigkeit, dass "mindestens die Hälfte" der BR-Mitglieder anwesend sein muss, und NICHT: mehr als die Hälfte. Bei einem 8-köpfigen Rumpfbetriebsrat heißt das dann eben, dass 4 Mitglieder ausreichen.
An manchen Stellen haben sich die Autoren der BetrVG tatsächlich etwas gedacht. An anderen Stellen zweifle ich manches Mal daran.
Erstellt am 10.03.2006 um 18:43 Uhr von ford0091
Ich hätte gedacht das alles ganz normal weiter geht, aber eben nur mit 7 Betriebsratsmitgliedern und einem Nachrücker, denn die konstituierende Sitzung hat ja noch nicht stattgefunden. So also dann nicht.
So wie ich das jetzt lese, würde er dann aus 8 Mitgliedern bestehen, aber es muß ein Wahlvorstand bestellt werden der dann eine Neuwahl einleitet. Mit der Neuwahl könnten wir uns dann aber Zeit lassen. So richtig?
Erstellt am 10.03.2006 um 19:05 Uhr von Ramses II
Fitting ist da übrigens anderer Meinung.
Erstellt am 10.03.2006 um 19:24 Uhr von ford0091
Erstellt am 10.03.2006 um 19:29 Uhr von Fayence
Hallo Ford0091,
in Deinem Beispiel wird der BR aus 7 BR-Mitgliedern gebildet + 1 Ersatzmitglied.
Zu analogen Anwendung kommt auch in diesem Fall der §11 BetrVG.
Das Ersatzmitglied wird übrigens nicht zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
Gruß
Fayence
(die sich der h.M. anschliesst)
Nachtrag: Diese Vorgehensweise wird analog zu Fitting auch im Richardi Kommentar zu §11 bestätigt.
@w-j-l
Die GBR Sitzung scheint Dich doch sehr geschwächt zu haben ;-))
Tut mir ja leid, aber Deine "Lieblingsantwort" zieht in diesem Fall nicht, ganz ehrlich!
Erstellt am 10.03.2006 um 22:37 Uhr von Fayence
@Ford0091
...Stunden später und die Erinnerung kehrt zurück
Du hast die Frage vor ein paar Tagen doch schon einmal gestellt, allerdings hat die "Nr. 9" in Deiner letzten Frage keine Stimme erhalten.
Wie viele mögliche Beispiele sollen denn noch zum selben Thema folgen? ;-)
Erstellt am 10.03.2006 um 22:48 Uhr von ford0091
@ Fayence: Ganz einfach, ist es denn nicht ein Unterschied ob nun einer keine Stimme erhält bzw. ob einer seine Wahl nicht annimmt?
Aber anscheinend nicht.
Na ja, wir jedenfalls versuchen das Beste drauss zu machen.
Erstellt am 11.03.2006 um 11:31 Uhr von Fayence
Hallo Ford0091,
es ist vollkommen legitim, Antworten noch einmal auf den Prüfstand zu stellen ;-)
Aber wie Du auf meinen diesbezüglichen Hinweis an anderer Stelle bemerkt hast, würde der Fall der Nichtannahme einer Wahl bei Euch wohl nicht eintreten.
Gruß
Fayence
Erstellt am 11.03.2006 um 13:32 Uhr von w-j-l
@ Fayence,
muss ich Dir recht geben. Hatte ich im 11er überlesen.
Ich nehme daher alles zurück und behaupte das Gegenteil.
Gruesse
w-j-l