Ersatzmitglied im BR und Kündigungsschutz
Habe ich als Ersatzmitglied Kündigungsschutz und wenn ja wann und in welchem Umfang?
Community-Antworten (3)
09.03.2006 um 02:11 Uhr
Ja natürlich mindestens 1.Jahr wie jeder der sich zur Wahl aufstellen hat lassen.
Falls du zu einer Sitzung als Ersatz teilnimmst ab diesen Zeitpunkt wieder 1.Jahr wenn ihr einen guten BR habt gibt er dir irgendeine Aufgabe die mit der Arbeit im BR zu tun hat . z.B Möglichkeiten der Einführung einer Sterbekasse und ähnliches dann bist du auf jeden Fall gesichert.
09.03.2006 um 07:52 Uhr
§15 Abs. 3 2. Satz KSchG
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Daraus folgt: der Kündigungsschutz gilt sechs Monate und nicht 1 Jahr!
Für den Fall des Nachrückens gilt wie oben 1 Jahr.
09.03.2006 um 07:56 Uhr
Hier nochmal den kompletten §15 Abs. 3 KSchG
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
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