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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl

C
Cokemann
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hätte mal eine etwas komplexere Frage zur Betriebsratswahl. Ich stehe auf der Wahlliste zur Betriebsratswahl. Als diese noch nicht öffentlich war habe ich allerdings vom Personalleiter die Kündigung auf Ende März mündlich ausgesprochen bekommen (er wusste noch nicht, dass ich auf der Liste stehe). Der jetztige Betriebrat hat diese natürlich abgelehnt, da ich ja auf der Wahlliste stehe und somit frühestens auf Ende Dezember 2006 gekündigt werden kann (lt. Kündigungsschutzgesetz §15). Da meine Motivation in diesem Betrieb zu Arbeiten verständlicher Weise am Boden ist, werde ich die Wahl wohl nicht annehmen (egal wie sie für mich ausgeht). Zu meiner Frage, bleibt der Kündigungsschutz bis Ende Dezember 2006 erhalten, auch wenn ich die Wahl ablehen oder erlischt dieser. Denn mit einem solchen Schutz, hätte ich natürlich gute Zeit mir nebenher etwas neues zu suchen ohne Lohneinbussen zu haben und ohne auf Arbeitslosengeld angewiesen sein zu müssen.

Schon vorab vielen Dank für eure Antworten

Gruß Cokemann

2.52905

Community-Antworten (5)

FB
Frank B.

09.03.2006 um 08:01 Uhr

§15 KSchG

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

Somit dürfte deine Frage beantwortet sein.

M
merlin

09.03.2006 um 08:32 Uhr

Verstehe ich das richtig, Dir ist noch nicht schriftlich gekündigt worden?

C
Cokemann

09.03.2006 um 09:48 Uhr

@Frank B.

nein, leider ist meine Frage damit nicht beantwortet. Kann auch sein ich bin zu blöd den Paragraph zu kapieren. Aber ich finde in der Formulierung meinen Fall (der Fall der nichtannahme der Wahl) nicht wieder.

Wäre nett, wenn du mir auf die Sprünge helfen könntest?

@merlin

ja, so ist es. Das hast du richtig verstanden.

Gruß Cokemann

A
Angi1

10.03.2006 um 10:39 Uhr

Hallo Cokemann,

du hast auf alle Fälle 1/2 Jahr Kündigungsschutz nach der Wahl, wenn du nicht gewählt wirst.

Solltest Du gewählt werden, bis du durch § 15 Abs.1 KSchG sozusagen unkündbar, außer ....(bitte nachlesen).

Warum willst Du diesen Schutz wegwerfen. Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation. Sollte sich deine Motivation nicht mehr bessern, kannst Du viel ruhiger nach einem neuen Job Ausschau halten.

Aber ich denke du solltest, falls Du als BR gewählt wirst, auch an deine Kolleginnen und Kollegen denken, die von Dir ja als BR etwas Kampfgeist erwarten können.

Überlegs Dir noch mal in Ruhe.

MfG Angi1

K
Klaus

11.03.2006 um 11:24 Uhr

Eigentlich ist es einfach: Du hast sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Kündigungsschutz. Nach Deinen Ausführungen brauchst du den aber nicht, denn du hast keine Kündigung bekommen. Diese hat zwingend schriftlich zu erfolgen, was offenbar nicht der Fall ist.

Viele Grüße Klaus

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