Erstellt am 09.03.2006 um 07:01 Uhr von Frank B.
§15 KSchG
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Somit dürfte deine Frage beantwortet sein.
Erstellt am 09.03.2006 um 07:32 Uhr von merlin
Verstehe ich das richtig, Dir ist noch nicht schriftlich gekündigt worden?
Erstellt am 09.03.2006 um 08:48 Uhr von Cokemann
@Frank B.
nein, leider ist meine Frage damit nicht beantwortet. Kann auch sein ich bin zu blöd den Paragraph zu kapieren. Aber ich finde in der Formulierung meinen Fall (der Fall der nichtannahme der Wahl) nicht wieder.
Wäre nett, wenn du mir auf die Sprünge helfen könntest?
@merlin
ja, so ist es. Das hast du richtig verstanden.
Gruß
Cokemann
Erstellt am 10.03.2006 um 09:39 Uhr von Angi1
Hallo Cokemann,
du hast auf alle Fälle 1/2 Jahr Kündigungsschutz nach der Wahl, wenn du nicht gewählt wirst.
Solltest Du gewählt werden, bis du durch § 15 Abs.1 KSchG sozusagen unkündbar, außer ....(bitte nachlesen).
Warum willst Du diesen Schutz wegwerfen. Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation. Sollte sich deine Motivation nicht mehr bessern, kannst Du viel ruhiger nach einem neuen Job Ausschau halten.
Aber ich denke du solltest, falls Du als BR gewählt wirst, auch an deine Kolleginnen und Kollegen denken, die von Dir ja als BR etwas Kampfgeist erwarten können.
Überlegs Dir noch mal in Ruhe.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.03.2006 um 10:24 Uhr von Klaus
Eigentlich ist es einfach: Du hast sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Kündigungsschutz.
Nach Deinen Ausführungen brauchst du den aber nicht, denn du hast keine Kündigung bekommen. Diese hat zwingend schriftlich zu erfolgen, was offenbar nicht der Fall ist.
Viele Grüße
Klaus