Betiebsrätin in Mutterschutz, darf ich weiterhin an BR-Sitzungen teilnehmen???
Hallo! Wenn ich als Betiebsrätin in Mutterschutz gehe, darf ich dann weiterhin die Wochen vor und nach der Geburt an den BR-Sitzungen teilnehmen? Im Erziehungsurlaub scheint das ja dann später zu funktionieren!
DANKE schön!
Helene
Community-Antworten (4)
08.03.2006 um 22:17 Uhr
Da BR-Arbeit als Arbeitszeit gilt vermutlich davor ja, nach der Geburt definitiv nein.
08.03.2006 um 22:53 Uhr
Kannst Du das noch einmal ausführlicher erklären, Kleine Hexe. Ich bin noch nicht hinter die Aussage Deiner Aussage gestiegen. Vielleicht bin ich auch nur so dumm wie der Ochse Korbinian
09.03.2006 um 08:38 Uhr
Hallo zusammen, wenn Helene im Mutterschutz ist, ist dieses zwar ein Verhinderungsgrund, aber sie hat das Recht an den BR-Sitzungen teilzunehmen (siehe § 25 BetrVG und die Kommentare von Däubler dazu).
17.03.2006 um 09:12 Uhr
Da Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit zu werten ist und NACH der Geburt die Frau mind. 8 Wochen lang nicht arbeiten darf (die 6 Wochen zuvor schon), kann sie folglich auch nicht an BR-Sitzungen teilnehmen.
MuSchG § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
......
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
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