Erstellt am 09.03.2006 um 09:57 Uhr von tamirasun
Also nach dem was uns in einem Wahlvorstandsseminar für die BR-Wahl gesagt wurde, würde der nächste männliche Kanditat nachrücken. Hierbei wird nach den Stimmen geschaut.
Die Frauen werden übersprungen.
Sollte wieder ein Mann ausfallen, wird wieder der nächste Mann genommen. Erst wenn alle Männer ´verbraucht´sind, rückt die nächste Frau nach.
So wäre das mit den Regeln von der BR- Wahl.
Erstellt am 12.03.2006 um 16:39 Uhr von Nick
Achtung: Es ist die Aufgabe des oder der Vorsitzenden der JAV, das richtige Ersatzmitglied zu aktivieren. Während es bis zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 relativ einfach war, herauszufinden, wer das war, muss bei einer mehrköpfigen JAV nun immer wieder geprüft werden, ob die vom Wahlvorstand ermittelte Quote für das in der Minderheit befindliche Geschlecht eingehalten wird. Hier: Eine dreiköpfige JAV besteht aus einer Frau und zwei Männern. Die Mindestquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVerfG betragen zwei männliche Mitglieder. Ist eines davon nun verhindert, sein Amt auszuüben, rückt – wenn es denn noch Männer auf der Reservebank gibt – zwingend das männliche Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. In diesem Einzelfall werden hier also weibliche Ersatzmitglieder nicht zum Zuge kommen. Ist das weibliche JAV-Mitglied verhindert, so rückt wie früher das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach – unabhängig vom Geschlecht. Nach einer Listenwahl gilt: Kann eine Liste die Geschlechterquote nicht mehr erfüllen, kommt es zu einem so genannten Listensprung – der Sitz fällt der anderen Liste zu, wenn diese das Minderheitengeschlecht »bedienen« kann.
Erstellt am 12.03.2006 um 17:55 Uhr von Fayence
@Nick @tamirasun
Ich kann der Frage von ML nicht entnehmen, wer denn hier das Minderheitengeschlecht ist. Wie kommt Ihr darauf, dass es die 2 Männer sein müssen?
Ich würde nämlich eher auf das Minderheitengeschlecht "Frauen" tippen!
@ML
Ich glaub, Ihr habt da etwas falsch verstanden. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass eine JAV oder auch ein BR aus z.B. 2 Männern und 1 Frau bestehen muss.
Berechnet wird lediglich, ob das Geschlecht der Minderheit einen Sitzanspruch hat bzw. mit wie vielen Sitzen es vertreten sein soll.
Nach welchem Wahlverfahren habt Ihr Eure JAV gewählt? Wer stellt das Geschlecht der Minderheit?
Erstellt am 15.03.2006 um 22:02 Uhr von BR-Onkel
Hi,
nehmen wir mal an die Frauen sind in der Minderheit (was aufgrund der Konstellation vermutlich so ist) und die Minderheit hat auch den Anspruch auf diesen einen Sitz, so kann daraus aber kein Anspruch auf die beiden Sitze der Männer abgeleitet werden. Minderheitenschutz genießt nur die Minderheit.
Es rückt in diesem Fall also definitiv der weibliche Nachrücker in die JAV.
Gruß BR-Onkel
Erstellt am 15.03.2006 um 23:50 Uhr von Fayence
BR-Onkel,
diese Deine Antwort halte ich aber für ein Gerücht. Angenommen die Frauen sind wirklich in der Minderheit, warum sollte dann bei Ausscheiden eines Mannes eine Frau definitv nachrücken??
Ich versteh´s nicht!
Erstellt am 20.03.2006 um 15:15 Uhr von rainbow1979
@ Fayence
Es gibt laut Gesetz einen Minderheitenschutz - aber keine Mehrheitsquote oder -schutz!
LG
rainbow1979
Erstellt am 20.03.2006 um 15:24 Uhr von Fayence
@ rainbow1979
Ich suche... suche immer noch... finde die Stelle nicht, an der ich eine Mehrheitsquote beschrieben habe!
Lieben Gruß zurück
Fayence
Erstellt am 20.03.2006 um 15:48 Uhr von w-j-l
Also soweit ich das Gesetz lese und verstehe gibt es nur den definierten Anspruch für das Minderheitengeschlecht.
Dass es für das Geschlecht in der Mehrheit keine Quote gibt, erklärt sich m.E. aber auch ganz leicht. Schließlich hat es das "Mehrheitsgeschlecht" eines Betriebes durch das eigene Wahlverhalten in der Hand, entsprechend zu wählen. Hier ist davon auszugehen, dass wenn das Mehrheitsgeschlecht in einem Betrieb die Sitze des BR durch die Wahl so besetzt, dass das der BR nur aus Mitgliedern des Minderheitengeschlechts besteht, so muss das sachliche und nicht genderspezifische Gründe haben.
Der Gesetzgeber hat übrigens im ersten Entwurf zur Reform des BetrVG 2001 genau diese Mindestqoute als PFLICHTQUOTE formuliert. Das hätte dann z.B. bedeutet, dass bei einer Mindestquote von 3 Frauen in einem 9-köpfigen BR auch nur genau 3 Frauen hätten drin sein dürfen. Wenn nun durch die Wähler 5 Frauen gewählt worden wären, dann hätten 2 davon zugunsten des Mehrheitsgeschlechtes rausgezählt werden müssen.
Dies wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund zahlreicher und lauter Proteste gekippt, und es gibt daher nur die bekannte Mindestquote für das Minderheitsgeschlecht.
Gruesse
w-j-l