Erstellt am 08.03.2006 um 19:36 Uhr von Kölner
Frage 1:
Naja...es kommt auf das Verständnis des Begriff Versetzung an: "Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches/ggf. Arbeitsortes, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet ODER die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." (Vgl. § 95 Abs. 3 BetrVG)
Es könnte den Umständen nach sein, dass man den BR hätte beteiligen - eben bzgl. des "ODER".
Frage 2:
siehe Frage 1, denn daraus ergibt sich ggf. das MBR
Frage 3:
Das sieht wohl schlechter für den AN aus.
Ist eine Versetzung nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages möglich, wird dem AN also keine höher- oder geringwertige Arbeit übertragen, so kann der AN im Betrieb versetzt werden.
Frage 4:
Die Widerspruchsgründe sind erschöpfend in § 99 BetrVG geregelt.
Noch was:
Der betroffene Arbeitnehmer kann sich gegen eine Versetzung individualrechtlich wehren, auch wenn der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt hat.