Erstellt am 07.03.2006 um 15:52 Uhr von Abakus
Das ist unzulässig. Das Zustandekommen eines Betriebsrates ergibt sich ausschließlich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung. Davon kann man nicht nach Belieben abweichen.
Erstellt am 07.03.2006 um 16:54 Uhr von Petrus
Lt. BetrVG werden 3 Betriebsräte in solchen Betrieben gewählt, die _in der Regel_ 21 bis 50 AN haben. Wenn der Arbeitgeber erklärt dass er den Betrieb in nächster Zeit um einige MA vergrößern will, kann der Wahlvorstand diese Tendenz berücksichtigen, so dass ihr 3 Betriebsräte wählen könnt...
Erstellt am 08.03.2006 um 08:42 Uhr von Benno_BRB
Moin Moin!
Damit wäre ich an Deiner Stelle aber sehr vorsichtig!
Denn man weiss nie wirklich was ein anderer Mensch denkt. Wenn Ihr das BetrVG anwendet, dann kann Euch keiner was.
Ich würde die Wahl ordentlich durchführen und wenn der AG dann wirklich so nett ist, oder er es sich immernoch leisten kann einige Leute einzustellen, kann der BR ja zurücktreten und dann wird eine Neuwahl ja sowieso fällig. Hier sollte aber darauf geachtet werden, dass der BR ein Übergangsmandat behält, damit in dem Betrieb keine BR-lose Zeit auftritt. Aber wenn Ihr mehr BR-Mitglieder wählt als euch nach BtreVG zustünden, dann kann es eng werden und kein Arbeitsgericht wird eine Wahlanfechtung ablehnen!
Aber Ihr macht das schon!
Benno