Erstellt am 06.03.2006 um 14:15 Uhr von pit47
Erstellt am 06.03.2006 um 15:29 Uhr von DocPille
Sind sie nicht:
Wahlberechtigung und Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer bei Betriebsratswahlen
BAG vom 10.11.2004 – 7 ABR 12/04 (BetrVG)
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind bei der Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Nach Ansicht des BAG fehle es in diesen Fällen an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation. Die Wählbarkeit in den Betriebsrat sei dagegen nicht ausgeschlossen.
Pressemitteilung des BAG zu Beschluss vom 10.11.2004 (7 ABR 12/04)
Erstellt am 06.03.2006 um 15:39 Uhr von Tamara
DocPille,
da hast Du wohl nicht verstanden was das BAG Dir sagen wollte.
Grüßlies Tamie
Erstellt am 06.03.2006 um 15:42 Uhr von w-j-l
@Tamara
nicht nur das, er hat auch die Frage gar nicht verstanden.
@matze
lass Dich nicht irre machen. Die Antwort von pit47 stimmt!
Erstellt am 06.02.2022 um 21:33 Uhr von marco1979
Hallo Zusammen,
ich bin am 15.11.2021 ordentlich zum 31.05.2022 gekündigt worden.
Kann ich trotzdem mich für die Betriebsratswahlen aufstellen lassen?
Erstellt am 07.02.2022 um 08:59 Uhr von Kjarrigan
Ja klar - aber am 31.05.22 scheidest du dann ja aus dem Betrieb und damit auch aus dem BR Amt aus.
Am Wahltag (vor dem 31.05.22) bist du ja noch AN des Betriebes. Vorausgesetzt du bist bisher noch nicht unwiderruflich freigestellt worden.
Erstellt am 07.02.2022 um 09:00 Uhr von xyz68
Wählen darfst du, und so lange die Kündigung noch nicht rechtskräftig ist, bist du auch wählbar.
Hast du Kündigungsschutzklage eingereicht?
Und bitte das nächste mal einfach einen neuen Beitrag aufmachen und nicht einen Beitrag auskramen, der schon 16 Jahre alt ist. :)
Erstellt am 07.02.2022 um 10:00 Uhr von celestro
"Kann ich trotzdem mich für die Betriebsratswahlen aufstellen lassen?"
Was soll das bringen?
Erstellt am 07.02.2022 um 10:25 Uhr von Relfe
@matze
sind die 2 MA noch im Betrieb oder unwiderruflich freigestellt?
Bei unwiderruflicher Freistellung wären sie weder wählbar noch dürften sie nicht mehr wählen.
Wenn sie im Betrieb oder widerruflich freigestellt sind, dürfen sie wählen und gewählt werden.
"Daher ist von dem Wegfall des Wahlrechts auch dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung (Rente, Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) aufgrund unwiderruflicher Freistellung bis zum rechtlichen Ende des Vertrags seine aktive Tätigkeit dauerhaft beendet. "
https://kliemt.blog/2021/12/15/freigestellt-und-trotzdem-wahlberechtigt/
Erstellt am 07.02.2022 um 10:28 Uhr von celestro
"sind die 2 MA noch im Betrieb oder unwiderruflich freigestellt?"
zumindest sind sie seit 15 Jahren nicht mehr im Betrieb ... ;-)))
Erstellt am 07.02.2022 um 10:39 Uhr von Relfe
@celestro : okay :-(
@Marco
gilt natürlich auch für Dich:
bist Du unwiderruflich freigestellt? dann NEIN
Was soll der Sinn sein? der besondere Kündigungsschutz für BR-Kandidaten nützt Dir nichts mehr, weil Du schon gekündigt bist.