Träger der Stützunterschriften gefährdet?
Hallo an alle Interessierten,
ist das Verfahren zur Abgabe eines Wahlvorschlages mit Stützunterschriften öffentlich oder nur zur Kenntnisnahme für den WV? Wie wird das praktisch ausgeführt? Briefumschlag oder Gegenzeichnen in Anwesenheit eines WV?
Eine Kündigungsbedrohung schwebt als Damoklesschwert über einem Wahlbewerber mit guten Chancen für die Wahl, durch einen Vorgesetzten, der sich auf diesen eingeschossen hat und nichts unversucht läßt (Mobbingtendenzen), ihn zu blockieren.
Die Frage stellt auf das Problem einer möglichen Benachteiligung von Stützunterschreibern ab, wenn sie eben diesen Bewerber unterstützen falls jeder die Unterschrift einsehen kann.
Wir sind ein Betrieb mit etwas über 50 Wahlberechtigten und es soll das vereinfachte Wahlverfahren nach dem Mehrheitsprinzip angewendet werden. Die Stimmabgabe soll Mitte April (18.04.) erfolgen, aber ein Wahlausschreiben ist immer noch nicht erfolgt, obwohl der WV bereits vor mehr als einer Woche durch den BR bestellt wurde. Auf den Hinweis an einen WV, dass die Zeit für die 6 Wochenfrist (§ 3 WO) eng wird wurde geantwortet, dass es sich um eine "Kann-" Vorschrift bei der Frist handelt.
Community-Antworten (4)
06.03.2006 um 06:23 Uhr
Hallo,
auf einen Teil Deinen Beitrages möchte ich reagieren. Das von Dir erwähnte Verfahren läuft geheim ab. Die Stützunterschriften dürfen nicht öffentlich ausgehängt werden. Die Arbeit des Wahlvorstandes ist geheim. Die Liste mit Stützunterschriften wird vom Wahlvorstand zuerst angenommen, und später geprüft (es dürfen keine Stützunterschriften auf zwei verschiedenen Listen auftauchen). Ich persönlich empfehle Dir die Übergabe der Liste im Beisein einer dritten Person sowie ein paar Stimmen mehr als nötig, falls doch welche abspringen oder ungültig sind. Befindet sich eine Unterschrift auf zwei verschiedenen Listen, wird die betreffende Person vom Wahlvorstand um eine Entscheidung gebeten. Ich würde sie auch nicht kuvertieren. Es sollte auf einen Blick offensichtlich sein, was Du ihm oder ihr übergibst. Ach ja, achte auf die Form. Deine Liste sollte nicht an Formalitäten scheitern!
Entweder gibt es eine personen bezogene Wahl oder eine Listenwahl. Eine Listenwahl ensteht sobald beim Wahlvorstand zwei Listen eingehen. Dazu würdest Du dann beitragen mit Deiner Liste. Mehr dazu: Honsches Wahlverfahren (Google?).
06.03.2006 um 08:36 Uhr
@ George Du machst hier eine falsche Feststellung. Wenn Du auch nicht auf den gesamten Beitrag reagieren möchtest, lesen solltest Du ihn.
pro reo schreibt, dass das vereinfachte Wahlverfahren angewandt werden soll. Damit gibt es dann KEINE Listenwahl..
@pro reo Für das vereinfachte Verfahren gibt es andere Fristen, als für das Regelverfahren. Wurde hier aber sicher schon an anderer Stelle diskutiert.
06.03.2006 um 16:05 Uhr
@ George
Stimmt quasi, aber so ganz blickt da keiner durch. Wenn jemand eine Liste einreicht, wird doch aus dem Verfahren automatisch ein Listenverfahren!?
Unser WV möchte eine Personenwahl, also alle auf eine Liste. Ab wann steht ein Wahlbewerber dann unter Kündigungsschutz - sowie er vorgeschlagen wird oder wenn alle drei erforderlichen Stützunterschriften getätigt wurden oder erst, wenn er den Vorschlag = Kandidatur durch eigene Unterschrift angenommen hat?
mfG
06.03.2006 um 16:18 Uhr
@pro reo,
wenn Du hier im Forum nachliest, dann wirst Du feststellen, dass es eine ganze Menge Leute gibt, die durchblicken.
Beim vereinfachten Verfahren ist vorgeschrieben, dass der WV die Vorschläge (ob Einzelne oder Listen) auf eine Vorschlagsliste (= späterer Stimmzettel) in alfabetischer Reihenfolge zusammenschreibt. §34 (1) der WO gilt analog für alle vereinfachten Wahlverfahren.
Zum Kündigungsschutz: so ist das, ab Kandidatur. Und nach der Wahl wird ja aus jedem Kandidaten faktisch ein Nachrücker.
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