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Befristet wählbar – oder nicht?

F
Fristenfritz
Apr 2026 bearbeitet

MA ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibens befristet beschäftigt, > 18 Jahre alt, wahlberechtigt und am Wahltag mind. 6 Monate beschäftigt.

Das Befristungsende liegt vor dem Wahltag.

Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens wurde noch nicht über die Verlängerung der Befristung entschieden.

Ist MA gem. § 8 BetrVG wählbar?

Oder ist MA nicht wählbar, da 'fiktiv' am Wahltag nicht betriebszugehörig?

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Community-Antworten (7)

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hamsterpups

02.04.2026 um 11:14 Uhr

Wenn sich nicht innerhalb der Einreichungsfrist der Vorschlagslisten ergibt, dass er über das Befristungsende hinaus beschäftigt wird, muss der WV ihn von der Liste streichen. Er ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht wählbar und auch nicht wahlberechtigt.

OH
Olav HB

08.04.2026 um 10:30 Uhr

Naßgeblich ist tatsächlich ob der/diejenige am Wahltag selbst tatsächlich wählbar ist.

Man kann natürlich beim Arbeitgeber nachfragen, ob eine Vertragsverlängerung beabsichtigt ist. Diese müsste so oder so VOR Ende des laufenden Vertrages unterschrieben sein, da es sich sonst um ein neuen Vertrag handeln würde, welche bei eine sachgrundlose Befristung (§14(2) TzBfG) unzulässig wäre (kann man aber trotzdem unterschreben als Arbeitnehmenden, anschließend die Entfristung einfordern...).

F
Fristenfritz

08.04.2026 um 12:56 Uhr

Danke an beide. Durch Befristungen kann der Arbeitgeber dann ja sehr konkret den Kreis von Wahlberechtigten und Wählbaren einschränken bzw. Einfluss auf die Wahl nehmen, wenn er auf befristete Verträge setzt oder eine Verlängerung erst nach Ablauf der 14-Tages-Frist ab Wahlausschreiben vereinbart.

OH
Olav HB

08.04.2026 um 16:07 Uhr

Bis zu ein gewisser Punkt natürlich schon, das kann man aber nicht ändern. Das Problem mit BRM die befristet beschäftigt sind ist immer, dass man ausreichend Nachrücker braucht um diese am Ende der Befristung (bei §14(2) maximal 2 Jahre, bei §14(1) nach Wegfall der Begründung) zu ersetzen. Wenn das nicht der Fall ist, kann man theoretisch alle sechs Monate einen neuen BR wählen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das nicht wirklich erstrebenswert ist.

Was mir jetzt noch einfällt, manchmal lohnt es sich zu schauen, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Häufiger Fehler ist, dass die Arbeit aufgenommen wurde, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Das sind aber Spitzfindigkeiten die nur von einem Anwalt vorgenommen werden können

C
celestro

08.04.2026 um 17:36 Uhr

Man könnte sich aber auch selbst fragen ... wie sinnig ist es, sich ein Fadenkreuz bereits innerhalb der ersten 6 Monate auf die Stirn zu malen?

F
Fristenfritz

08.04.2026 um 18:15 Uhr

@ Olav HB: Da der AG zweimal zum Teil 'schmerzhaft' eine unwirksame Befristung bzw. deren Konsequenzen gespürt hat, wird da seitdem besonders aufgepasst

@ celestro: Wir sind ein Saisonbetrieb und ein Großteil der Belegschaft hat entsprechend einen befristeten Vertrag mit Sachgrund, aber auch Einstellungen über die Saison hinaus werden im Sinne des § 99 Abs 3 Satz allesamt (zwar mal mit mal ohne Sachgrund) befristet. Deshalb geht es gar nicht um die ersten 6 Monate sondern bei einigen um die ersten 2 Jahre …… Manche haben eine wiederholte Sachgrundbefristung, sind seit Jahren bekannt und respektiert, kommen immer wieder – aber dürften einfach wegen Datum nicht antreten weil sie schon nicht auf der Wählerliste stehen können. Das Fadenkreuz drückt der Betrieb auf………

C
celestro

08.04.2026 um 20:45 Uhr

"Wir sind ein Saisonbetrieb und ein Großteil der Belegschaft hat entsprechend einen befristeten Vertrag mit Sachgrund, aber auch Einstellungen über die Saison hinaus werden im Sinne des § 99 Abs 3 Satz allesamt (zwar mal mit mal ohne Sachgrund) befristet."

Eine sachgrundlose Befristung ist im Anschluss an eine mit Sachgrund nicht zulässig.

"Manche haben eine wiederholte Sachgrundbefristung, sind seit Jahren bekannt und respektiert, kommen immer wieder – aber dürften einfach wegen Datum nicht antreten weil sie schon nicht auf der Wählerliste stehen können."

Der Mitarbeiter MUSS auf der Wählerliste stehen. Er wird erst dann entfernt, wenn die Befristung tatsächlich abläuft.

Von diesem Punkt aus, bin ich mir auch etwas unsicher, ob die Person nicht kandidieren kann. Ja ... am Tag der Wahl fehlt es an der Wählbarkeit. Aber ist das ein Grund? Läuft der Vertrag bis 3 Tage nach der Wahl, kann die Person kandidieren, auch wenn der Vertrag nicht verlängert wird.

Hmmmmm ......

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