Unheilbare Mängel einer Bewerberliste
BR-Wahlen am 15.3 Betrieb hat ca 1450 Mitglieder, 15 BR sind zu wählen.
Es gibt 2 Bewerberlisten. Eine hat nun durch Prüfung des Wahlvorstandes einen oder mehrere nichtheilbare Mängel.
Wird aber doch durch den Wahlvorstand weiterhin zur Wahl zugelassen. Bin selber im Wahlvorstand und habe meine Bedenken rechtlicherseits geäussert./schriftlich zu Protokoll.
Ändert aber nichts an der Tatsache das man den" Betriebsfrieden "wahren will. Finde ist ein schlechter Start für den neu gewählten BR, da er nun damit rechnen muss, das die Betriebsratswahl angefochten werden kann.
Community-Antworten (6)
02.03.2006 um 23:24 Uhr
Kapiere ich nun nicht ganz ...... Kannste mal zum Punkt kommen ?
Schönen Gruß
Michael
02.03.2006 um 23:36 Uhr
Werden vom Wahlvorstand ungültige Listen zur BR Wahl zugelassen,egal ob man den Betriebsfrieden wahren möchte, ist die Wahl anfechtbar. Bei einem entsprechenden Antrag könnte vom ArbG auch die Wahl für nichtig erklärt werden.
03.03.2006 um 17:32 Uhr
So ist es, Heini hat Recht! Ob es sich um einen heilbaren od. unheilbaren Mangel handelt richtet sich allerdings nach § 8 der Wahlordnung (WO). Bei den Mängeln, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1-3 aufgeführt sind handelt es sich um unheilbare Mängel, d. h. die Liste ist ungültig! Der Wahlvorstand hat (= muß!) gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO die Listen möglichst binnen einer Frist von 2 Arbeitstagen nach ihrem Eingang prüfen und bei Unrichtigkeit (= ungültig i. S. v. § 8 Abs. 1 WO) oder Beanstandung einer Liste (= heilbare Mängel i. S. v. § 8 Abs. 2 WO) die Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unter- richten. Die beanstandete Liste darf der WV aus Beweisgründen nicht zurückgeben, da dann in eiem evtl. Anfechtungsverfahren nicht mehr feststellbar ist, ob die Liste nicht etwa gültig war oder ob die fristgerecht eingereichte neue Liste tatsächlich nur eine Ergänzung der beanstandeten und nicht ein unzulässiger neuer Wahlvorschlag ist. Empfehlenswert hierzu die Kommentierung im Fitting, BetrVG-Kommentar zu den §§ 6-10 WO i.V.m. §§ 14 u. 15 BetrVG. Zu den Anfechtungsgründen vgl. die zahlreichen Beispiele im Fitting - Komm. zu § 19 BetrVG.
Meine Frage: Wie ist es, wenn eine Liste mit 5 Bewerber dem WV fristgerecht eingereicht wurde, aber mit einem Mangel gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 WO behaftet ist, d. h. nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Die Liste wird vom Wahlvorstand fristgerecht gem. § 7 WO beanstadet. Da die Bewerbungsfrist noch nicht abgelaufen war, wird von den Listen-bewerbern eine neue Liste beim WV eingereicht, die eine geänderte Reihenfolge der Kandidaten und stat 5 nunmehr 12 Bewerber enthält. Ist dies zulässig? Oder ist diese Liste nicht vielmehr endgültig ungültig!
03.03.2006 um 18:17 Uhr
Mark, "Wie ist es, wenn eine Liste mit 5 Bewerber dem WV fristgerecht eingereicht wurde, aber mit einem Mangel gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 WO behaftet ist, d. h. nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist." Diese Liste ist unheilbar ungültig!!!
Deine zweite Frage erübrigt sich eigentlich. Es handelt sich doch um einen völlig neuen Wahlvorschlag. Wenn dieser nun die erforderliche Anzahl Stützunterschriften bei Einreichung aufweist, kann dieser Wahlvorschlag schon mal nicht unheilbar ungültig sein. Der WV hat wieder zu prüfen, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind usw..
Gruß Fayence
31.03.2006 um 17:47 Uhr
Hallo Fayence, sorry, dass ich mich so spät melde, aber ich hatte Urlaub. Vielen Dank für die Antwort, Du hast recht! Ich wollte mich lediglich vergewissern, dass ich keinen Denkfehler mache. Danke! Mark
31.03.2006 um 20:25 Uhr
Hallo Mark, na, ausnahmsweise sei Dir mal verziehn!
Für die Zukunft merke Dir:
- Urlaub muss genehmigt werden
- Geplante mehrstündige Abwesenheiten müssen auch genehmigt werden
- Die Abwesenheitsgründe sind darzulegen
;-)) Fayence
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