Erstellt am 02.03.2006 um 08:59 Uhr von mona
Guten Morgen, Thomas,
unter § 38 Abs. 1 BetrVG findest Du die Freistellungsberechtigungen der BR-Mitglieder. Es kommt nämlich auf die Beschäftigtenzahl eines Betriebes an. Also schönen Tag noch und pfia Di. Mona
Erstellt am 02.03.2006 um 09:02 Uhr von Werner
Hallo Thomas,
nein, der GBRV ist nicht frei zu stellen.
Erstellt am 02.03.2006 um 09:35 Uhr von Fayence
Hallo Thomas,
ein Mitglied des Gesamtbetriebsrates kann freigestellt werden. Es gilt nicht §38 Abs.1 (Mindesfreistellungen). Über den §37 Abs.2 kann der GesBR die Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder beanspruchen, wenn dies zur ordnungsgemässen Wahrnehmung der Aufgabenstellung erforderlich ist.
Diesbezügliche frw. Vereinbarungen zwischen AG und GesBR sind zulässig.
Siehe Fitting, 22. Aufl. §51 RN 44