Belehrung - gehört die in die Personalakte?
hallo kollegen/innen,
ein kollege hat ein paket falsch gelabelt so daß mehrkosten um die 200 € entstanden sind. daraufhin wurde er von zwei teamleitern mündlich belehrt. er sollte ein text unterschreiben, in dem dieser vorfall einseitig geschildert wurde und dieses schreiben geht in die personalakte. das ist doch mitbestimmungspflichtig! hat jemand von euch da erfahrungen, eventuell sogar ideen für eine BV o.ä.? muß dieses schreiben in der personalakte verbleiben wie eine abmahnung? oder ist es sogar zu entfernen, weil der BR nicht unterrichtet wurde?
danke im vorraus, packer
Community-Antworten (10)
01.03.2006 um 14:33 Uhr
Mitbestimmungsrecht ist hier inhaltlich nur gegeben, wenn die Personalakte elektronisch geführt wird, und dann nur bzgl. des Systems und dessen Verwendung. Wir haben daneben noch eine BV über die Führung von und die Einsichtnahme in die PA. Aber das hilft dabei ja nicht weiter.
Wenn das Schreiben nur die angeblichen Tatsachen enthält, ohne Abmahnungs-Charakter (Androhung arbeitsrechtlicher Kosequenzen im Wiederholungsfall) dann lasst die das doch rein tun. Dann hat es keine Wirkung. Wenn es eine Abmahnung darstellt, dann kann der Kollege eine Gegendarstellung verfassen, die auch in die PA aufgenommen werden muss.
Gruesse w-j-l
01.03.2006 um 15:13 Uhr
danke w-j-l,
d.h. in voller konsequenz, daß der AG dann reingeben darf was er will... wir haben schon zu einer gegendarstellung wie bei einer abmahnung geraten. ich frage mich aber warum der ag so ein interesse daran hat? da steckt bei unserem verein mehr dahinter fürchte ich...
01.03.2006 um 16:14 Uhr
Hallo packer, ich würde an Stelle Deines Arbeitskollegen keine Gegendarstellung der Personalakte beifügen. Selbst bei einer Abmahnung nicht. Mit einer Belehrung/Ermahnung macht der AG auf ein von ihm nicht gebilligtes Verhalten eines AN aufmerksam. Dieser hat somit die Möglichkeit dieses Verhalten zu ändern, um das Arbeitsverhältnis "entspannt" fortsetzen zu können. Ramses II hat zu Recht in einem anderen Thread auf die Gefahren einer Gegendarstellung hingewiesen.
@w-j-l Nach neuester Rechtsprechung wird die Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" im Rahmen einer Abmahnung nicht mehr als rechtlich verwertbare Vorstufe einer Kündigung gesehen. Die Konsequenz "Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses" muss als solche deutlich in einer Abmahnung formuliert sein.
Gruß Fayence
01.03.2006 um 16:18 Uhr
Richtig Fayence, ich habe das auch nur qualitativ und nicht als Formulierungsvorschlag zitiert.
Ich rate im Übrigen auch immer zu einer "verdeckten" Gegendarstellung. In solchen Fällen bringen mir entsprechende Kollegen immer ihren formulierten "Gegentext", den ich zeichne als "zur Kenntnis genommen am: Datum". Wenn der in die PA ginge, dann hätte der AG anschließend Gelegneheit "nachzubessern".
Dieser Text kann dann ggf. auch noch später in ein Verfahren genommen werden.
Gruesse w-j-l
01.03.2006 um 16:38 Uhr
Hallo w-j-l, verstehst Du unter "verdeckter" Gegendarstellung also die Beteiligung des BR, welcher diese zu seinen Akten nimmt? Falls ja, handhaben wir dieses in den meisten Fällen auch so.
@packer Du hattest ja noch wg. einer BV zu diesem Thema angefragt. Wir haben diese Möglichkeit in einer "Sondersitzung" mit unserem BR-Anwalt lang und breit erörtert, da Abmahnungen bei uns derzeit sehr inflationär "verteilt" werden. Wir haben uns dann gegen eine BV entschieden. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der BR in diesen Fällen zu beteiligen ist. Zum Trost, der überwiegende Teil Abmahnungen hält einem Arbeitsgerichtsprozess nicht stand.
Was seitens der ermahnten/abgemahnten KollegInnen aber dringenst beachtet werden sollte ist, dass sie kein Schuldeingeständnis sondern nur den Erhalt eines solchen Schreibens quittieren.
Gruß Fayence
01.03.2006 um 16:42 Uhr
@ Fayence "verdeckte" Gegendarstellung ist bei uns genau das. Kollege behält das Original und BR erhält eine Kopie. Wichtig ist das Datum, damit belegt werden kann, dass das Papier "zeitnah" und nicht nachträglich aus der Erinnerung entstanden ist.
Gruesse w-j-l
01.03.2006 um 16:46 Uhr
danke, das ist sehr überzeugend... der Kollege hat wie gesagt auch nicht unterschrieben aber das Schreiben selber nicht erhalten. die belehrung als inhalt der pa ist halt nicht gerechtfertigt aus meiner sicht, da andere kollegen auch "böcke" schießen, aber dafür nicht in dieser form "bestraft" werden. wo bleibt da die gleichbehandlung? aber es macht wohl hoffnung, wenn ich eure aussagen richtig sehe. das mit dem verdeckten gegendarstellung ist natürlich sehr clever :) wir werden einfach einen vermerk in die entsprechende pa einfügen lassen wo auf diese gegendarstellung beim br hingewiesen wird, falls es mal zu einer weiterreichenden aktion kommt.
danke euch allen!
01.03.2006 um 17:42 Uhr
Hallo packer, die Personalakte ist für den BR tabu. Nur für die Einsichtnahme gibt es den Sonderfall, dass ein BR-Mitglied durch einen AN bevollmächtigt wird, stellvertretend von dem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen.
Auf gar keinen Fall durch betroffene KollegInnen einen Verweis auf die, beim BR vorliegende Gegendarstellung beifügen lassen!!!
Liebe Grüsse Fayence
P.S. Habe in der Zwischenzeit auch Dein 1€ Aufsatz gelesen. War informativ und gut! Hatte ich vergessen: Klick Dich mal auf dieser Seite durch die Thematik durch. http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/Arbeitsrecht_73/arbeitsrecht_73.html
01.03.2006 um 18:09 Uhr
hey fay,
warum keinen verweis in die pa? das mit der personalakte generell ist mir bekannt. ich denke da an den thread hier, wo der AG die gehaltslisten in den pa's verstecken wollte um dem BR die einsicht zu verweigern...
und die seite is recht klasse... nette sprache und noch mehr gute themen... kannte ich noch nicht. was du immer so alles auftust :)
01.03.2006 um 18:54 Uhr
Hallo packer, würde dieser Hinweis erfolgen, welcher Sinn und Zweck sollte daraus resultieren? Gar keiner. Der betroffene AN weiß, dass er eine Gegendarstellung formuliert hat und diese ebenfalls beim BR vorliegt. Der BR kann auf diese Gegendarstellung zurück greifen, falls eine Anhörung gem. §102 BetrVG erfolgt und diese ggf. bei der Formulierung des Widerspruchs verwenden. Alles andere würde eher zu einer Verschlechterung der Situation führen, ohne irgendeinen Vorteil zu Gunsten des AN.
Keep cool!
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