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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung nach Feierabend

T
Trixi
Jan 2018 bearbeitet

in unserer firma gab es eine belehrung wegen einer bevorstehenden auditierung. diese fand nach dem arbeitsende statt damit keine produktion ausfällt. Bekanntgegeben wurde diese Veranstaltung ganze 4 tage ( mit Wochenende)Vorher ,also wer termine hatte konnte nichts mehr verschieben. Kann AG eine Abmahnung wegen des fehlens bei dieser belehrung auserhalb der Arbeitszeit geben. es war Feierabend.Einige hatten die belehrung während der Arbeitszeit ,andere außerhalb.

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Community-Antworten (5)

C
Charlys

16.10.2013 um 11:02 Uhr

Hat der AG Mehrarbeit hier beantragt und der BR dieser zugestimmt? Denn nach Feierabend ist es ja Mehrarbeit!

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Trixi

16.10.2013 um 11:21 Uhr

Der br hat von dieser belehrung nichts gewust. wurde freitag ausgehängt und dienstag aabgehalten.Donnerstag war feiertag.Konnten nicht alle AN wissen da nur sehr wenig leute arbeiten mussten

G
gironimo

16.10.2013 um 11:29 Uhr

Dann hat der AG die Arbeit angeordnet, ohne die Mitbestimmung des BR zu beachten. Ihr solltet Euch vor den AN stellen und den AG auffordern - 1. Die Abmahnung zurückzunehmen und 2. es zu unterlassen Mehrarbeit bzw. Arbeiten außerhalb der mit dem BR vereinbarten Arbeitszeitrahmen anzuordnen und es ebenfalls zu unterlassen Schulungsmaßnahmen ohne Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats anzuordnen.

Um der Diskussion mit Deinem AG vorzugreifen. Bevorstehende Audis hebeln nicht die Mitbestimmung aus. Es mag im Zuge einer Qualitätszertifizierung erforderlich werden, dass auch mitbestimmungspflichtige Maßnahmen berührt sind. Dann kann der AG aber nicht sagen: "Ich muss das ja machen", wenn es immer noch Spielräume gibt, wie man was macht und wer und wann.

A
azrael

16.10.2013 um 15:12 Uhr

jeder einzelne betroffene sollte ausserdem noch eine gegendarstellung zur abmahnung schreiben und darauf hinweisen, dass diese in die personalakte aufzunehmen ist. inhalt: ein weisungsrecht des AG besteht in der freizeit grundsätzlich nicht, daher ist die abmahnung gegenstandslos.

K
Kulum

16.10.2013 um 17:29 Uhr

Veto zu azrael. Jeder sollte eine Gegendarstellung schreiben und diese fein säuberlich zu der Abmahnung legen und ZUHAUSE im Schrank verstauen. Sollte die Abmahnung jemals relevant werden, nimmt man Abmahnung und Gegendarstellung, trägt beides zu seinem Anwalt, der dann seine Arbeit machen kann. Niemals sollte man sein Pulver lange im Vorfeld verschießen und dem AG eventuell vorhandene Anfechtungsgründe im Vorfeld bekannt geben, damit dann dessen Anwalt sich schonmal vorab mit der Argumentation vor Gericht befassen kann.

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