Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen - besitzen diese Personen das Wahlrecht?
Hallo, in unserem Betrieb arbeiten sehr viele Ehrenamtliche, die wesentlich zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beitragen. Uns ist nicht klar ob diese, bei der Betriebsratswahl, als "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer" zählen. Können wir sie auf die Wählerliste setzen, oder nicht? Zählen sie als Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG?
Danke Ralf
Community-Antworten (7)
01.03.2006 um 14:53 Uhr
Ich bin mir ziemlich sicher, dass sie nicht wählen dürfen.
Aber Gegenfragen:
- Sind das ehrenamtliche MA's, die aus karitativen Gründen die AZ spenden?
- Es sind keine Praktikanten, oder (ich beziehe mich da auf die Unart einiger karitative/mildtätiger AG, die ein Ehrenamtlichkeit auf Basis eines Praktikums anbieten)? Wenn ja welcher Art?
01.03.2006 um 16:18 Uhr
Hallo Kölner,
es sind schon MA's aus karitativen Gründen. Es handelt sich um eine Hilfsorganisation, die im Rettungsdienst und Krankentransport tätig ist. Weiterhin wird ehrenamtlich in den Bereichen Altenbetreuung, Altengymnastik, Behindertenfahrdienst, Essen auf Rädern, Hausnotruf, Rettungshundezug und Sanitätsdienste gearbeitet.
Im Fitting, 21. Auflage, wurden wir jedoch auf § 7 Rn 17 aufmerksam, in der es wie folgt heisst:
Ausnahmsweise kann die Betriebszugehörigkeit auch nur durch eine der beiden Komponenten begründet werden, wie dies bei Arbeitsverhältnissen im Konzern, echter Leiharbeiter, Beschäftigung von Beamten in Privaatbetrieben und bei bestimmter Ausgestaltung der Ausbildung der Fall sein kann, der allein die Eingliederung ausreichen lässt.
Und genau diese Eingliederung in den Dienst gibt es bei uns. Die Leute arbeiten in einem Schichtdienstplan zu festen Arbeitszeiten. Sie benutzen die Fahrzeugen, die auch von den Hauptamtlichen Mitarbeitern benutzt werden. Sie halten sich in den gleichen Räumlichkeiten auf. Der Arbeitgeber ist ihnen weisungsbefugt was die Ausübung ihrer Tätigkeit angeht, u.s.w.
Was meinst Du dazu?
Unter dem Deckmäntelchen eines Praktikums sind sie bei uns nicht beschäftigt.
Vielen Dank schon mal für Deine Antwort
Gruß
Ralf
01.03.2006 um 16:31 Uhr
Das hört sich schwer nach einem Tendenzbetrieb an... Nach nochmaligem Nachdenken denke ich jetzt auch ein wenig, dass sie wählen dürfen. Die Frage ist ja immer, inwiefern das MA's im Sinne von § 5 BetrVG sind. Ich kann mir das schon vorstellen und muss jetzt nochmals in meinem Hirn kramen...da gab es nämlich mal ein Urteil zu Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG im DRK für ehrenamtliche MA's (bekamen nur eine Aufwandsentschädigung). Da könnte sich etwas draus ablesen lassen. Ich suche mal. Aber vielleicht findest Du das eher was...oder noch jemand anderes.
01.03.2006 um 17:02 Uhr
Ich habe ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2002, da geht es um die Mitbestimmung bei der Einstellung von Ehrenamtlichen. Da hat das Rote Kreuz in vollem Umfang verloren.
Aber sind sie dann auch wahlberechtigt?
01.03.2006 um 21:45 Uhr
Mensch das ist aber auch schwierig - Mitbestimmung nach § 99 BetrVG ja, aber wahlberechtigt? Ich weiß es nicht... Wenn nicht ein sehr viel klügerer Mensch aus dem Alten Ägypten andere Urteile parat hat, würde ich argumentieren, dass Eure Ehrenamtlichen auch wählen könnten. Ich würde - dem Urteil nach - im Bedarfsfall so argumentieren, dass sie AN im Sinne von § 5 BetrVG sind. Ggf. würde ich eine Abgrenzung zu religiös motivierten AN vornehmen. Hinsichtlich einer Eingliederung in bestehende Dienstpläne, der organisatorischen Eingliederung würde ich die Einbeziehung zur BR-Wahl bejahen. Ich zitiere noch aus einem Buch zum Vereinsrecht zu diesem Urteil: "Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das BAG die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen seiner Entscheidung leider ebenfalls nicht in aller Konsequenz bedacht hat. Denn bei stringenter Anwendung dieses Beschlusses haben auch Ehrenamtliche, die wie beschrieben im Verein ihre Mitarbeit zur Verfügung stellen, und nach dem BAG als Beschäftigte des Vereins anzusehen sind, das Recht, an Betriebsratswahlen gemäß § 7 BetrVG teilzunehmen, da sie als Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG anzusehen sind."
Ggf. würdet Ihr - wenn es nicht (wie gesagt) ein anderes Urteil geben sollte - Rechtsgeschichte durch eine Klage schreiben.
01.03.2006 um 22:00 Uhr
Hallo Kölner (und schon Fisch gegessen?)
BetrVG §5 (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
Gruß Fayence
01.03.2006 um 22:04 Uhr
Ich sach nur: "Kommentierung" und "Urteil"
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