Erstellt am 28.02.2006 um 20:07 Uhr von w-j-l
Da muss genau drin stehen, wieviel Mehrarbeit mit dem Grundgehalt abgedeckt ist.
Ist das nicht der Fall, so stellt es möglicherweise eine "überraschende Klausel" nach BGB dar, und wäre somit unwirksam.
Des weiteren ist es unzulässig gemäß Nachweisgesetz §2. Dort im Abs.1, Nr. 7 ist festgelegt, dass im Arbeitsvertrag "die vereinbarte Arbeitszeit" schriftlich zu dokumentieren ist. Das bedeutet, die vereinbarte Arbeitszeit und die Mehrarbeit müssen genau benannt sein.
Gängige und zulässige Formulierungen sind zum Beispiel:
"Mit der monatlichen Vergütung sind ggf. bis zu 10 Stunden Mehrarbeit im Kalendermonat abgedeckt."
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 28.02.2006 um 20:29 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
vielleicht kannst Du mir einmal auf die Sprünge helfen. Da ich von einer "überraschenden Klausel" mein Lebtag noch nie etwas gehört habe, musste ich erst einmal nachschlagen.
Gefunden habe ich den § 305e BGB. Dieser steht aber unter der Überschrift "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" und kann nicht gemeint sein. Ist diese Klausel noch an anderer Stelle und in Bezug auf Arbeitsverträge im BGB zu finden?
Gruß
Fayence
Erstellt am 28.02.2006 um 20:40 Uhr von w-j-l
Da komm ich erst morgen dran. Muss ich selbst genau nachschauen.
Heute habe ich vor den Narren Reissaus genommen und bin zuhause.
Erstellt am 28.02.2006 um 21:27 Uhr von Kölner
Liebste Kollegin Fayence...nicht schlecht.
Es "zieht" hier tatsächlich § 105 GewO i.V. mit § 307 Abs. II BGB und ggf. §§ 308 ff. BGB (wir sind ja im Schuldrecht!).
Tschuldige, dass ich Dir vorgreife "w-j-l"!
Erstellt am 28.02.2006 um 21:58 Uhr von w-j-l
Ich danke Dir Kölner, dann kann ich diesen Punkt für morgen schon wieder von meiner Liste streichen.
Erstellt am 28.02.2006 um 22:42 Uhr von Fayence
Ihr Zwei,
ich habe noch ein wenig weiter gelesen und bin in Ergänzung zu Kölner noch auf die §§ 138, 612 Abs.2 BGB gestossen.
Ihr habt jetzt allerdings noch das Vergnügen, sony35 eine nachvollziehbare Antwort zu liefern! Da halte ich mich dann aber fein raus ,-), weil ...ich kann da noch etwas lernen. Und das Urlaubsgeld dabei nicht vergessen (den gesetzlichen Anspruch kenne ich zumindest nicht oder vielleicht besser noch nicht).
Gruß
Fayence
Erstellt am 01.03.2006 um 07:20 Uhr von Werner
Hallo,
leider gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Erstellt am 01.03.2006 um 09:30 Uhr von Ichweißwas
Hallo Sony35,
siehe § 11 BUrlG
" Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Da Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszubezahlen."
MfG
Ichweißwas
Erstellt am 01.03.2006 um 11:03 Uhr von nidis
Was hat bitte schön der § 11 BUrlG mit einem Urlaubsgeld zu tun?
Dort wird nur geregelt, dass man a) während der Urlaubszeit ein Entgelt erhält und b) wie die Berechnungsgrundlage ist.
Ich glaube, das Sony 35 das "richtige" Urlaubsgeld meinte.
Erstellt am 01.03.2006 um 12:56 Uhr von w-j-l
Hallo zusammen,
also mit der Nennung aller relevanten §§ des BGB ist das hier schon erledigt. Ich hatte ja gesagt: " ..... möglicherweise eine überraschende Klausel...".
Ich wollte da nur einen Hinweis geben, keine juristische Auskunft.
Ggf. muss hier ein Anwalt über die Möglichkeiten befinden, wie man sich wehren kann...... aber: 2 Juristen, 3 Meinungen.......
Das Nachweisgesetz zieht aber m.E. in jedem Falle.
Gruesse
w-j-l