Erstellt am 28.02.2006 um 16:49 Uhr von w-j-l
Hallo Marcello,
der BR muss zunächst nach §80 BetrVG unterrichtet werden. Ich zitiere aus den Leitsätzen des BAG-Urteils 1 ABR9/98 vom 15.12.1998
1. Der Betriebsrat hat nach § 80 II BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweitdiejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eineGesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.
Ich hoffe das hilf Dir weiter.
Gruesse
w-j-l